Satzung über die Nutzung der Liegenschaften und des Mietinventars der Gemeinde Münster (Hessen)

01.11.2022

Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am 17.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

Diese Satzung gilt für:

– Kulturhalle Münster
– Gersprenzstadion
– Gersprenzhalle
– Sport- und Kulturhalle Altheim
– Storchenschulhaus
– Seniorenwohnanlage
– Freizeitzentren
– Gustav-Schoeltzke-Haus
– Abtenauer Platz (Festplatz)
– Rathausplatz
– Mietinventar (Geschirrmobil, Beschallungsanlage, Festzeltgarnituren, Bühnenteile inkl. Verbindungen, Stellwände, Stühle, Tische, Gemeindezelt)

§ 1

Die Liegenschaften dienen der Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens, vorwiegend der Durchführung von gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.

§ 2

(1) Grundlage der Überlassung der Liegenschaften und des Mietinventars ist ein Vertrag, der zwischen der Gemeinde Münster (Hessen), nachfolgend Gemeinde genannt, und dem jeweiligen Nutzer geschlossen wird.

(2) Die Vergabe der Liegenschaften und des Mietinventars erfolgt nach dem Prinzip des zeitlichen Einganges der Anfrage bei der Gemeinde. Anträge auf Überlassung sind schriftlich oder per E-Mail einzureichen; über die Zuteilung erfolgt eine schriftliche Nachricht der Gemeinde.

(3) Das Mietinventar kann, mit Ausnahme des Geschirrmobils, nur von Nutzern gemäß § 17 Abs. 1 a) gebucht werden.

(4) Der Auf- und Abbau ist nach 22.00 Uhr verboten.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung.

§ 3

Die Liegenschaften werden zum Teil von Hausmeistern verwaltet, die für die Ordnung innerhalb und außerhalb der jeweiligen Liegenschaft sowie für die Schließung verantwortlich sind. Bei Bedarf werden durch die Gemeinde Schlüssel ausgegeben. Die Hausmeister nehmen für die Gemeinde das Hausrecht wahr. Soweit kein Hausmeister bestellt ist, nimmt dies ein Beauftragter der Gemeinde wahr.

§ 4

Bei Veranstaltungen üben die jeweiligen Veranstalter für die überlassenen Liegenschaften das Hausrecht aus und sind für den geordneten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Erforderlichenfalls haben sie hierzu einen ausreichenden Ordnungsdienst zu bestellen. Die Bestimmungen des § 3 bleiben davon unberührt.

§ 5

Die Benutzung der überlassenen Liegenschaften und des Mietinventars erfolgt ausschließlich auf Gefahr des jeweiligen Nutzers bzw. Veranstalters. Die Gemeinde ist von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung geltend gemacht werden können.

§ 6

Die Gemeinde kann je nach Art der Veranstaltung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen. Die Gemeinde erhebt insbesondere für die Kulturhalle Münster und die Freizeitzentren für die Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 Punkt b) eine Kaution, deren Höhe sich nach der Höhe der jeweiligen Entgelte (siehe Anlage) richtet.

§ 7

Die Nutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Liegenschaften und des Mietinventars durch die Nutzung entstehen. Jeder Nutzer hat diese Satzung anzuerkennen. Der Gemeindevorstand kann einen Nutzer bei Verstößen gegen die Satzung von der weiteren Nutzung ausschließen. Bei gleichzeitiger Nutzung der Liegenschaften ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen.

§ 8

Die technischen Einrichtungen, wie bspw. Beleuchtungs- und Lautsprecheranlagen, dürfen nur vom Hausmeister oder einem für diesen Zweck Beauftragten bedient werden. Der Gemeindevorstand kann in begründeten Fällen Befreiungen hiervon erteilen.

§ 9

(1) Bei der Einrichtung der Räume mit Tischen und Stühlen sind alle Sicherheitsbestimmungen zu beachten, insbesondere die Versammlungsstätten-Richtlinien und die Bestimmungen des Brandschutzes. Sämtliche Feuermelder, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Klimaanlagen müssen frei, zugänglich und unverstellt bleiben. Die gekennzeichneten Notausgänge- und -wege dürfen weder verbaut noch durch Gegenstände eingeengt oder versperrt werden.

(2) Die zugelassenen Bestuhlungspläne für Hallen sind einzuhalten.

(3) In allen Liegenschaften gelten im Innenbereich Rauchverbot und Verbot von offenem Feuer. Tiere, mit Ausnahme von Begleittieren (mit Nachweis), sind nicht gestattet.

§ 10

(1) Bei der Benutzung von vorhandenen Küchen bzw. des Geschirrmobils werden die Einrichtungsgegenstände vor und nach der Veranstaltung vom Hausmeister oder einem Beauftragten der Gemeinde übergeben bzw. wieder übernommen. In den Küchen dürfen sich nur die mit den Küchenarbeiten beauftragten Personen aufhalten. Alle Einrichtungsgegenstände sind vom Benutzer vollzählig und in sauberem Zustand zurückzugeben.

(2) Beschädigtes oder in Verlust geratenes Inventar ist zum Neuwert zu ersetzen.

(3) Die Küchenräume sind nach Beendigung der Küchenarbeiten besenrein zu hinterlassen.

§ 11

Beim Anbringen von Dekorationen und Aufbauten ist das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußböden, Wänden und Decken nicht gestattet. Alle Liegenschaften sind nach Beendigung der Veranstaltung in den vorherigen Zustand zu versetzen und besenrein zu hinterlassen.

§ 12

Die Benutzung von Garderoben, sofern in den Liegenschaften vorhanden, ist möglich. Seitens der Gemeinde wird keine Haftung übernommen. In der Kulturhalle Münster gibt es auf Wunsch einen Garderobendienst, der durch die Gemeinde für alle Nutzer kostenpflichtig organisiert werden kann.

§ 13

Bei Benutzung der Liegenschaften ist auf die Beschaffenheit der Böden Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind Spikes, Stollenschuhe (mit Ausnahme der Außenbereiche des Gersprenzstadions) und Schuhe mit abfärbenden Sohlen verboten.

§ 14

Die Gemeinde stellt Belegungspläne auf. Zusagen für private, gewerbliche oder anderweitige Veranstaltungen werden erst nach der Aufstellung dieses Belegungsplanes gegeben. Veranstaltungen haben Priorität. Nutzer gemäß § 17 Abs. 1 Punkt a) melden ihre Termine auf den Vereinsvertretersitzungen an; erst danach erfolgt die Vergabe an Nutzer nach § 17 Abs. 1 Punkt b). Die gebuchten Zeiten sind im Interesse aller Nutzer unbedingt einzuhalten.

§ 15

Für jede Nutzung ist ein Ansprechpartner des Antragstellers zu benennen. Dieser ist für die schonende Behandlung aller Einrichtungen und Geräte verantwortlich. Er hat sich am Ende vom ordnungsgemäßen Zustand dieser zu überzeugen und dies in einem Hallenbuch, sofern vorhanden, zu bestätigen. Beschädigungen sind zu vermerken und wenn sie zu einer Gefährdung führen können, unverzüglich dem Hausmeister bzw. der Gemeinde zu melden.

§ 16

Die Unterbringung von Gegenständen und Geräten, die sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden, bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Alle Gegenstände und Geräte sind mit geeigneten Transportmitteln zu befördern zu tragen und zu kennzeichnen; es ist nicht erlaubt, sie über den Boden zu schieben.

§ 17

(1) Für die Benutzung der Liegenschaften und des Gemeindeinventars werden folgende Entgelte erhoben:

a) Örtliche Vereine
Die Nutzung der Liegenschaften und des Mietinventars ist für die Münsterer Vereine gemäß der aktuellen Ortsvereinsliste entgeltfrei. Die Ortsvereinsliste beinhaltet alle im Vereinsregister eingetragenen Vereine mit Sitz in Münster (Hessen) sowie die mit Beschluss des Gemeindevorstandes zur Ortsvereinsliste zugehörigen Vereinigungen. Die entgeltfreie Nutzung gilt für den Übungs- bzw. Trainingsbetrieb, wie auch für anderweitige Veranstaltungen.

b) Andere Nutzer
Die Entgelte für andere Nutzer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Die Auf- und Abbautage betragen 50 % des Betrages für einen Veranstaltungstag.

(3) Die anfallenden Nebenkosten, insbesondere Strom, Wasser, Müllentsorgung, Reinigungskosten werden jedem Nutzer pauschal bzw. nach Verbrauch in Rechnung gestellt.

(4) Die Personalkosten für Hausmeister, Hallenwarte, Bauhofmitarbeiter bzw. etwaige Beauftragte der Gemeinde werden je nach Aufwand gemäß der aktuell gültigen Personalkostentabelle des Landes Hessen für alle Nutzer einzeln abgerechnet. Die Sachkosten werden je nach Aufwand abgerechnet.

§ 18

(1) Der Nutzer ist bis zum Veranstaltungstermin zum Rücktritt vom Nutzungsvertrag berechtigt. Der Rücktritt ist der Gemeinde gegenüber schriftlich zu erklären.

(2) Tritt der Nutzer gemäß § 17 Abs. Punkt b) aus einem von der Gemeinde nicht zu vertretenden Grund vom Nutzungsvertrag zurück, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. Diese beträgt

bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 %,
bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %,
bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80 %,
danach 100 %

des Nutzungsentgeltes.

Im Nutzungsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Vertraglich geregelte erstattungspflichtige Kosten, mit denen die Gemeinde für den Nutzer in Vorlage getreten ist, sind der Gemeinde jedoch in voller Höhe zu erstatten.

(3) Die Gemeinde ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte bis zum Veranstaltungsbeginn zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

– der Nutzer die von ihm zu leistenden Zahlungen oder Vorauszahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung durch die Gemeinde nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommene Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
– vor Beginn der Veranstaltung bekannt wird, dass der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der Gemeinde geändert hat,
– eine unzulässige Untervermietung oder Überlassung an Dritte vorgenommen hat,
– die Nutzung der überlassenen Liegenschaften und des Mietinventars durch von der Gemeinde nicht zu vertretende Ereignisse unmöglich geworden ist (z.B. durch höhere Gewalt) oder
– die zu zahlende Kaution nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.

Der Rücktritt ist dem Nutzer unverzüglich schriftlich zu erklären.

(4) Die Gemeinde und der Nutzer sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu kündigen.

§ 19

Zahlungspflichtig ist der jeweilige Antragsteller.

§ 20

Die Entgelte sind spätestens an dem in der Rechnung genanntem Datum fällig. Sofern eine Kaution erhoben wird, erfolgt die Zahlung i.d.R. bis 8 Wochen vor der Nutzung.

§ 21

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

– Nutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturhalle Münster vom 08.04.2014.

– Satzung für die Nutzung der Gemeindehallen (Gersprenzhalle, Sport- u. Kulturhalle Altheim), die Nutzung der Mehrzweckräume (Seniorenwohnanlage Walterstraße, Storchenschulhaus, Gustav-Schoeltzke-Haus), des Rathausfoyers, die Nutzung des Gersprenzstadions, die Nutzung der Freizeitzentren in Münster und Altheim, die Nutzung des Abtenauer Platzes (Festplatz), des Rathausplatzes und die Nutzung des gemeindlichen Mietinventars vom 12.12.2017.

– Gebührensatzung für das Gersprenzstadion, die Gersprenzhalle, die Sport- und Kulturhalle Altheim, die Mehrzweckräume im Storchenschulhaus, Gustav-Schoeltzke-Haus Altheim und in der Seniorenwohnanlage Walterstraße, die Freizeitzentren in Münster und Altheim, für den Abtenauer Platz (Festplatz) sowie den Rathausplatz und das Rathausfoyer vom 12.12.2019.

– Gebührensatzung für das Gersprenzstadion, die Gersprenzhalle, die Sport- und Kulturhalle Altheim, die Mehrzweckräume im Storchenschulhaus, Gustav-Schoeltzke-Haus Altheim und in der Seniorenwohnanlage Walterstraße, die Freizeitzentren in Münster und Altheim, für den Abtenauer Platz (Festplatz) sowie den Rathausplatz und das Rathausfoyer – nur für örtliche Vereine gültig – vom 12.12.2019.

Münster (Hessen), 28.10.2022

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Münster (Hessen)

gez.
Joachim Schledt
Bürgermeister

Anlage zur Satzung über die Nutzung der Liegenschaften und des Mietinventars der Gemeinde Münster (Hessen)

Preisliste (Benutzungsgebühren)

Kulturhalle Münster
Gebühr je Veranstaltungstag für die Nutzung
a. von Saal, Bühne, Foyer, Nebenbühne, Garderobe inkl. Küche und Bistro 960 €
b. von Saal, Foyer, Garderobe inkl. Küche und Bistro 720 €
c. des Foyers inkl. Küche und Bistro 240 €
d. des Bistros inkl. Küche 120 €
e. der Bühnen- und Veranstaltungstechnik 240 €
Kaution für die Anmietung von a. und b. 1.200 €
Kaution für die Anmietung von c. und d. 500 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde der Übungsräume/Nebenbühne 15 €
Gersprenzhalle
Gebühr je Veranstaltungstag für die Nutzung der gesamten Halle

(ausgenommen kleiner Saal und Küche)

a. bei Sportveranstaltungen 270 €
b. bei sonstigen Veranstaltungen 640 €
Gebühr je Veranstaltungstag für die Nutzung vom kleinen Saal 150 €
Gebühr je Veranstaltungstag für die Nutzung der Küche 140 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde je Hallendrittel 10 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde im kleinen Saal 25 €
Sport- und Kulturhalle Altheim
Gebühr je Veranstaltungstag für die Nutzung der gesamten Halle
a. bei Sportveranstaltungen 180 €
b. bei sonstigen Veranstaltungen 330 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde 15 €

 

Gersprenzstadion
Gebühr je Veranstaltungstag bei Sportveranstaltungen 140 €
Gebühr je Veranstaltungstag bei sonstigen Veranstaltungen 330 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde des großen Rasenplatzes 30 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde des kleinen Rasenplatzes 25 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde von Laufbahn oder Tartanfeld 15 €
Storchenschulhaus, Seniorenwohnanlage, Gustav-Schoeltzke-Haus
Gebühr je Veranstaltungstag inkl. Küche je Raum 90 €
Gebühr pro angefangener Trainingsstunde je Raum 25 €
Freizeitzentrum Münster
Kaution für die Anmietung des Pavillons inkl. Grillstelle 240 €
Anmietung des Pavillons je Veranstaltungstag (Bürger der Gemeinde) 80 €
Anmietung des Pavillons je Veranstaltungstag (Auswärtige) 120 €
Kaution für die Anmietung einer Grillstelle 60 €
Anmietung einer Grillstelle je Veranstaltungstag 25 €
Freizeitzentrum Altheim
Kaution für die Anmietung des Pavillons inkl. Grillstelle 240 €
Anmietung des Pavillons je Veranstaltungstag (Bürger der Gemeinde) 60 €
Anmietung des Pavillons je Veranstaltungstag (Auswärtige) 100 €
Kaution für die Anmietung einer Grillstelle 60 €
Anmietung einer Grillstelle je Veranstaltungstag 25 €
Abtenauer Platz und Rathausplatz
Gebühr je Veranstaltungstag des Abtenauer Platzes 270 €
Gebühr je Veranstaltungstag des Rathausplatzes 60 €
Geschirrmobil
Ausleihe vom Geschirrmobil inkl. Geschirr 150 €
Ausleihe vom Geschirrmobil ohne Geschirr 90 €