Satzung der Gemeinde Münster (Hessen) über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Entwicklungsgebiet Breitefeld

19.06.2018

Satzung der Gemeinde Münster (Hessen) über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Entwicklungsgebiet Breitefeld

Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142) in der Fassung vom 22.04.2015 (GVBl. S. 188) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 04.06.2018 folgende
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

§1
Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Gemeinde Münster steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

§2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die folgenden Grundstücke in der Gemarkung Münster (Hessen):

Flur 9:

3/17, 33/6, 15/0, 24/0, 21/1, 34/0, 22/1, 33/2, 33/4, 33/5, 27/0, 30/0, 32/0, 25/0, 26/0, 33/1, 33/7, 33/8, 35/0, 29/0, 16/0, 17/0, 18/2, 18/1, 31/1, 20/0, 3/14

Flur 10:

4/13, 4/5, 4/25, 4/28, 4/21, 4/18, 4/27

Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 03.05.2018 der als Anlage zur Satzung beiliegt, maßgebend. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Münster, den 11.06.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster

gez.
Gerald Frank
Bürgermeister