Neufassung einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Münster (Hessen)

26.10.2022

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster am 17.10.2022 die folgende Satzung beschlossen:

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Münster (Hessen)

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2

Steuerpflicht

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 60,– EURO,
für den zweiten Hund 96,– EURO,
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 120,– EURO.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,– EURO.
(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6

Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G”, „GL“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,
b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln.
3. Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind,
4. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

§ 7

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen

(1) Die Steuerbefreiung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 – nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
(2) Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend vom Absatz 2 zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November oder zu je einem Halben des Jahresbetrages am 15.Februar und 15. August entrichtet werden. Die vierteljährliche bzw. halbjährliche Rate darf einen Betrag von 30 EURO nicht unterschreiten. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 9

Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Münster – Steuerverwaltung – unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Die Gemeinde Münster kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.
(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Gemeinde Münster liegt.

§ 10

Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadt-/Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 11

Steueraufsicht

(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.
(2) Die Gemeinde ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.
(3) Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 12

Hundebestandsaufnahme

(1) Der Gemeindevorstand kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Gemeindevorstand weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.
(2) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Gemeindevorstand dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. 1. 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend.
(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).
(5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.

§ 13

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 29.06.2009 in der Fassung vom 01.01.2017 außer Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde Münster (Hessen), den 18.10.2022

gez.
Joachim Schledt, Bürgermeister