Fragen und Antworten: Diese neuen Masken-Regeln gelten jetzt!

25.01.2021

- Kategorien: Corona,
Übersicht über verschiedene Maskentypen

Zum Stichtag 23. Januar 2021 wurden auch in Hessen die Regeln zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verschärft. Hintergrund ist unter anderem die Befürchtung einer weiteren Ausbreitung von Coronavirus-Mutationen, die nach aktuellen Erkenntnissen deutlich ansteckender sein könnten. An bestimmten Orten reichen Alltagsmasken aus Stoff daher nun nicht mehr aus, es sind mindestens sogenannte medizinische Masken („OP-Masken“) vorgeschrieben. Dieser Artikel bietet einen Überblick darüber, wann wo welche Maskenpflicht gilt und welche Unterschiede es zwischen den Modellen gibt.

Mund-Nasen-Bedeckungen sollen vor allem die Verbreitung von möglicherweise infektiösen Tröpfchen und Aerosolen, die beim Niesen, Husten oder auch Sprechen und Atmen ausgestoßen werden, verringern. Doch nicht alle Masken bieten den gleichen Schutz.

FFP2-Masken

Den besten Schutz bieten FFP2- oder FFP3-Masken, sogenannte partikelfiltrierende Halbmasken. Masken mit FFP2-ähnlichem Standard aus dem Ausland tragen die Bezeichnung KN95 oder N95. Sie schützen, richtig angewendet, durch ihre Filterleistung sowohl den/die Träger*in als auch die Umgebung. Die Masken müssen jedoch dicht sitzen, Bärte beispielsweise können die Schutzwirkung stark beeinträchtigen. Ein Ersatz für das Abstandhalten und andere Hygienemaßnahmen sind daher auch diese Masken nicht!

Das sind FFP2-Masken
zum Vergrößern aufs Bild klicken

Wo muss eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske getragen werden?

  • in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer oder pflegebedürftiger Menschen (gilt für Besucher und Personal).

Medizinische Masken

Bei medizinischen Gesichtsmasken, Mund-Nasen-Schutz (MNS), oft auch OP-Masken genannt, handelt es sich um Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen und sind mehrschichtig aufgebaut. Die Masken haben Ohrschlaufen und einen Nasenbügel aus Draht. Sie haben klar definierte Filtereigenschaften.

Das sind medizinische Masken
zum Vergrößern aufs Bild klicken

Wo muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden?

  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also bspw. in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen
  • in Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bushaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Bank- und Postfilialen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben, sowie in den Bereichen vor diesen Geschäften.
  • in überdachten Einkaufszentren und auf überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften.
  • in den Publikumsbereichen der Wochenmärkte etc.
  • in Gottesdiensten und bei Trauerfeierlichkeiten (auch am Platz).

Alltags-/Stoffmasken

Mund-Nasen-Bedeckungen oder Alltagsmasken werden, anders als medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken, nicht nach entsprechenden gesetzlichen Anforderungen geprüft. Sie können daher ohne diese behördlichen Verfahren auf den Markt gebracht werden. Meist werden diese Masken aus handelsüblichen Stoffen genäht. Sie schützen den/die Träger*in kaum, der Fremdschutz variiert stark je nach Dicke, Dichtigkeit und Beschaffenheit des Materials.

Das sind Alltagsmasken
zum Vergrößern aufs Bild klicken

Wo muss mindestens eine Alltagsmaske getragen werden?

  • im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude (v.a. Behörden und Bürogebäude)
  • bei der Abholung von Speisen in der Gastronomie sowie in Kantinen und Mensen bis zum Sitzplatz
  • in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
  • bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, wo sich Dienstleister und Kunden sehr nahekommen. Die Maskenpflicht gilt für beide.
  • in Schulen
  • auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.
  • in Fahrzeugen, wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden.
  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.
  • an Orten in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr (Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
  • in Arbeits- und Betriebsstätten (nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann).

Gesichts- oder Kinnvisiere

„Face Shields“, Gesichts- oder Kinnvisiere allein bieten keinen ausreichenden Eigen- oder Fremdschutz und sind daher in Hessen nicht als alleinige Mund-Nasen-Bedeckung zulässig! Als Ergänzung in Verbindung mit einer Maske können Visiere genutzt werden.

Für wen gilt die Maskenpflicht nicht?

Nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind unter anderem Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können. Weitere Ausnahmen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bspw. in Geschäften oder Restaurants, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das können insbesondere Trennvorrichtungen aus Plexiglas sein.

Quellen: bfarm.de, hessen.de