Grundsteuer

Beschreibung

Grundsteuer: Der Grundsteuerabgabenbescheid gilt als Mehrjahresbescheid nicht nur für ein Jahr, sondern auf unbestimmte Zeit. Solange keine Änderung eintritt, die die Höhe der Steuer oder deren Fälligkeit beeinflusst, werden die Abgaben für die Folgejahre jeweils allgemein durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Merken Sie sich daher bitte die im Bescheid angeführten Fälligkeitstermine vor, da Sie keine weiteren Zahlungsaufforderungen erhalten. Die Abgaben sind in der Regel in vier Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.

Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Abgaben in einer Summe am 01.07. eines jeden Jahres zu zahlen, wenn Sie dies bis zum 15.11. des Vorjahres beantragen. Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie noch auf die Möglichkeit des Abbuchungsverfahrens hinweisen, sofern Sie nicht bereits daran teilnehmen. Sie ersparen sich damit das Überwachen von Zahlungsterminen und das Ausfüllen von Überweisungsbelegen. Um abbuchen zu können, benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Einzugsermächtigung. Das Formular dazu finden Sie unter folgendem Link zum Herunterladen: Einzugsermächtigung Gemeindekasse. Wird ein Grundstück bzw. Anwesen veräußert, so bleibt der Eigentümer, dem das Grundstück bzw. Anwesen zu Beginn des Jahres gehörte, Steuerschuldner für das gesamte Veräußerungsjahr (§ 9 Grundsteuergesetz).

Die Steuerpflicht für den neuen Eigentümer beginnt erst ab dem 01.01. des Folgejahres. Wenn im Kaufvertrag eine Aufteilung der Abgaben für das Veräußerungsjahr vorgesehen ist, so bewirkt dies lediglich privatrechtliche Ansprüche zwischen Verkäufer und dem Erwerber. Das Steueramt kann in diesen Fällen keine Aufteilung der Steuerschuld vornehmen. (Dies gilt nicht in Zwangsversteigerungsverfahren). Bitte beachten Sie, dass das Steueramt erst nach Vorlage der Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt die Änderung der Eigentumsverhältnisse vornehmen kann. Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift, Ihrer Bankverbindung oder Eigentümerwechsel frühzeitig mit. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne telefonisch zur Verfügung.

Gebühren

Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der durch das Finanzamt Dieburg erlassene Grundsteuer-Messbescheid. Der darin festgesetzte Wert des Grundstückes wird von der Gemeinde nur noch mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die Höhe des Hebesatzes der Grundsteuer wird durch die Gemeindevertretung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt des kommenden Jahres in der Haushaltssatzung festgelegt.

Die Abgaben sind in der Regel in vier Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.
Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Abgaben in einer Summe am 01.07. eines jeden Jahres zu zahlen, wenn Sie dies bis zum 15.11. des Vorjahres beantragen.

Grundsteuerreform 2025 – Frist verlängert bis 31.01.2023

Die Grundsteuer muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Das Ende 2019 erlassene Bundesmodell ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung kompliziert und aufwendig. Hessen strebt deshalb – wie andere Länder auch – eine landesgesetzliche Regelung zur Grundsteuer an. Dies ermöglicht die Ende 2019 erfolgte Grundgesetzänderung.

Information der Hessischen Finanzverwaltung zur Grundsteuerreform

Weitere Informationen zu den für Hessen geplanten Änderungen finden Sie auch auf den Seiten des Hessischen Ministerium der Finanzen unter

www.finanzen.hessen.de

und

www.finanzamt.hessen.de

Für die geplante Umstellung sind Kommunen und Finanzämter darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Hessen gelegenen Grundstücks eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dies soll in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Januar 2023 erfolgen. Die Aufforderung dazu erfolgte durch das zuständige Finanzamt direkt an die Eigentümerin / den Eigentümer.

Checkliste zur Grundsteuerreform Grundsteuer A

Checkliste zur Grundsteuerreform Grundsteuer B

(Sofern Sie Hilfe bei der Ermittlung des Aktenzeichens sowie von Flur und Parzellennummer haben, können Sie sich auch an die Mitarbeiter*innen der Steuerverwaltung wenden. Zur Überprüfung der Legitimation benötigen wir von Ihnen nur das Kassenzeichen Ihres letzten Grundsteuerbescheides.)

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Haushaltsplan Gemeinde Münster 2022 (in der von der Gemeindevertretung beschlossenen Fassung)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Grundsteuergesetz

Ansprechpartner

Schneider, Nicole

Tel.: +49 6071 3002 – 133
Fax: +49 6071 3002 – 7133
E-Mail: n.schneider@muenster-hessen.de
Zimmer-Nr.: 206


Formulare

SEPA-Einzugsermächtigung Gemeinschaftskasse (für Steuerforderungen)

SEPA-Einzugsermächtigung Gemeinschaftskasse (für Miet- und Pachtforderungen)

Abteilungen