Bekanntmachung

04.02.2020

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die S-Bahn Rhein-Main, Nordmainische S-Bahn, Planfeststellungsabschnitt 1, Frankfurt, von Bahn-km 2,400 bis Bahn-km 8,660 der Eisenbahnstrecke 3660, Frankfurt (Main) Ost – Gemarkungsgrenze Maintal, und von Bahn-km 52,550 bis Bahn- km 60,069 der Eisenbahnstrecke 3685, Ffm-Konstablerwache – Gemarkungsgrenze Maintal in der Stadt Frankfurt am Main und der Stadt Offenbach am Main sowie für das Vorhaben geplante Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster; Ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund von Änderungen des ausgelegten Plans (§ 73 Abs. 8 VwVfG)

Die DB ProjektBau GmbH, jetzt DB Netz AG, hat im Auftrag der DB Netz AG sowie der
DB Station&Service AG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken für den 4-gleisigen Ausbau der nördlich des Mains verlaufenden Bahnstrecke 3660 zwischen Frankfurt Ost und Hanau Hbf. beantragt.

Aufgrund der im Rahmen der vorangegangenen Offenlage- und Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse hat die DB Netz AG die Planunterlagen nunmehr erneut modifiziert und aktualisiert. Hierdurch soll eine Optimierung der Planung in verschiedenen Bereichen erreicht und die Belange der Betroffenen besser berücksichtigt werden.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen und Ergänzungen seitens der DB Netz AG vorgesehen:

•    Berücksichtigung des neuen Betriebsprogramms 2030 in den Planunterlagen
•    Änderung der Schall- und Erschütterungstechnischen Untersuchungen und damit verbundene Anpassung des Schallschutzes
•    Änderungen von Baustelleneinrichtungsflächen
•    Einarbeitung neuer Grundwassermessstellen / Pegel sowie Neuerstellung eines Grundwassermodells
•    Anpassung einer Grunderwerbsgrenze sowie Grunderwerb für LBP-Maßnahmen
•    Anpassung des Regenrückhaltebeckens am Ostpark km 3,202
•    Anpassungen am S-Bahnsteig Fechenheim
•    Neubau Berührungsschutz SÜ B8 / B40 km 4,132 (3660) Ratswegbrücke und SÜ L 3001 km 7,612 (3660)
•    Ergänzungen an Versickerungsbecken
•    Ergänzung bauzeitlicher Zugang zu Bestandsbahnsteig 2 in Ffm.-Mainkur
•    Änderungen am Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Umweltverträglichkeitsstudie
•    Ermittlung der mittleren höchsten Grundwasserstände
•    Anpassung der Antragsunterlagen für wasserrechtliche Erlaubnisse im Bereich freie Strecke von Bau-km 54,510 bis Bau-km 60,069 (Strecke 3685)
•    Aktualisierung des Konzepts zur technischen Altlastenerkundung der Versickerungsflächen und Ergänzung von fehlenden Altlastenverdachtsflächen

Wegen des Umfangs der Änderungen und im Hinblick auf den nicht abschließend individuell bestimmbaren Kreis der erstmals oder zusätzlich durch die Änderung Betroffenen erfolgt eine ergänzende Beteiligung der Öffentlichkeit bezüglich der Auswirkungen des geänderten Vorhabens.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit vom

04. März 2020 bis einschließlich 03. April 2020

bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen), 2. Stock, Zimmer-Nr. 201 während der Dienststunden von Mo bis Mi von 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr, Do von 8:30 bis 12:00 Uhr und 16:30 bis 18:30 Uhr sowie Fr von 8:30 bis 12 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1.    Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 15. Mai 2020 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Gelnhausen, Mühlheim am Main und Hanau sowie den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen erheben.

Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Es sind nur solche Einwendungen zugelassen, die sich auf die Änderungen in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen beziehen. Einwendungen zu dem bisherigen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben. Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten die unverändert fort. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die jeweilige Flur, Flurstücksnummer und Gemarkung der betroffenen Grundstücke angegeben werden.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG stattgefunden hat.

2.    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des geänderten Plans.

3.    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Mit dem Beginn der Auslegung dürfen auch auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Die bereits mit der ersten Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8.    Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
•    die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 74 Abs. 2 UVPG nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt (im Folgenden: a. F.), zu Ende zu führen ist, da die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetztes vorgelegt wurden,
•    die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/ Saarbrücken (EBA) ist,
•    über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
•    die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten, soweit diese geändert wurden und
•    die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist.

9.    Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gemäß § 9 Abs. 1b UVPG a. F. die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen – soweit sie überarbeitet bzw. geändert wurden – zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Unterlagen:

•    Anlage 1b:     Erläuterungsbericht einschließlich allgemein verständlicher, nicht technischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
•    Anlage 10b:        Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis,
•    Anlage 11b:        Landschaftspflegerischer Begleitplan
•    Anlage 12.01b:     Umweltverträglichkeitsstudie,
•    Anlage 12.02b:     Gutachten zur Elektromagnetischen Verträglichkeit,
•    Anlage 12.03b, 12.04b: Schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen,
•    Anlage 12.05a, 12.06b, 12.07b und 12.08a: Geotechnische und Hydrogeologische
Gutachten, Altlastengutachten,
•    Anlage 12.09a, 12.10b: Unterlagen zum Brand- und Katastrophenschutz,
•    Anlage 12.12b, 12.13b: Baulärm- und Gesamtlärmgutachten,
•    Anlage 12.14a:    Seveso Studie.

10.    Die geänderten Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden auch über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Presse“/ Öffentliche Bekanntmachungen/Verkehr/Eisenbahnen“) und das UVP-Portal des Bundes (https://www.uvp-portal.de/) zugänglich gemacht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG, § 20 Abs. 2 S. 2 UVPG).

Regierungspräsidium Darmstadt
RPDA – Dez. III 33.1-66 c 10.01/4-2019
Münster, 06.02.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Gerald Frank
Bürgermeister