Bekanntmachung

03.11.2021

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster in der Sitzung am 01.11.2021 folgende

Satzung zur 08. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Münster

beschlossen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Nach dem Absatz „Abwassereinleiter/in“ wird eingefügt:
Sonstiges Wasser Grundwasser bzw. Wasser, das im Rahmen der Bebauung von Grundstücken während der Erstellung von Bauwerken unterhalb der vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche anfällt.

§ 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen

Abs. 6 Satz 1
Das Wort „Grundwasser“ wird ersetzt durch „sonstigem Wasser“
Nach Satz 1 wird eingefügt:
Ausnahmegenehmigungen können auf schriftlichen Antrag durch die Gemeinde erteilt werden.
Nach Abs. 6 wird eingefügt:
(7) In den Fällen des Abs. 6 Satz 2 ist das in die öffentliche Abwasseranlagen eingeleitete sonstige Wasser durch geeignete, geeichte Messeinrichtungen zu ermitteln. Die Messeinrichtung ist von der Anschlussnehmerin/dem Anschlussnehmer selbst zu beschaffen, einzubauen und zu unterhalten.

§ 13 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

Abs. 1
Die Zahl 0,63 wird durch die Zahl 0,60 ersetzt.

§ 15 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
Abs. 1 Satz 2
Die Zahl 2,49 wird durch die Zahl 2,48 ersetzt.
Nach Abs. 2 wird eingefügt:
(3) Gebührenmaßstab für das Einleiten von sonstigem Wasser nach § 7 Abs. 6 Satz 2 ist die durch geeignete, geeichte Messeinrichtungen ermittelte Menge des eingeleiteten Wassers.
Die Gebühr beträgt pro m³ eingeleitetem sonstigem Wasser 2,48 EUR.

§ 19 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Nach Abs. 2 wird eingefügt:
(3) Die Gebühr für das Einleiten von sonstigem Wasser entsteht mit dem Einleiten; sie ist einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 Nr. 13 wird ersetzt durch

§ 7 Abs. 6 sonstiges Wasser ohne Genehmigung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 in die Abwasseranlage einleitet;

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Münster (Hessen), den 02.11.2021
Gez.
Joachim Schledt, Bürgermeister