Bekanntmachung

04.08.2021

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Bekanntmachung

Auf Grund des § 76 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i.V. m. §§ 13, 76 Abs. 3 Nr. 2, 64 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) ist beabsichtigt,

das Überschwemmungsgebiet der Gersprenz,

das sich auf Teilen der Gemarkungen in den Gemeinden Reichelsheim, Fränkisch-Crumbach und Brensbach (Odenwaldkreis) sowie den Städten Groß-Bieberau und Reinheim, den Gemeinden Otzberg und Groß-Zimmern, den Städten Groß-Umstadt und Dieburg, den Gemeinden Münster und Eppertshausen und der Stadt Babenhausen (Landkreis Darmstadt-Dieburg) erstreckt,

durch Rechtsverordnung neu festzusetzen.

Aufgrund des bis 31. Dezember 2022 geltenden Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) (§ 2 Abs. 1) erfolgt die Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und der dazugehörigen Pläne im Internet (https://hessendrive.hessen.de/#/public/shares-downloads/7cNjp7rcicILseAt8r0D3q0pvotBaj8k ).

Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke sowie die Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegt darüber hinaus

vom 30. August 2021 bis einschließlich 29. Oktober 2021

während der Dienststunden nach telefonischer Vereinbarung im Rathaus der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen), 2. Stock, Zimmer 201 zu jedermanns Einsicht aus.

Bitte melden sie sich hierzu bei Frau Fröhner-Schaub, Tel.-Nr. 06071/3002-321 an. Zudem sind die jeweils geltenden Corona-Hygieneregelungen zu beachten.

Bedenken gegen die Neufeststellung des Überschwemmungsgebietes sowie Anregungen zu dem Entwurf der Rechtsverordnung können innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei meiner Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt) vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus den §§ 78, 78a und 78c WHG ergibt, welche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten verboten sind. Von diesen Verboten dürfen Ausnahmen, Genehmigungen und Zulassungen nur unter den Voraussetzungen der §§ 78 Abs. 2 bis 5 und 7, 78a Abs. 2 und 5 und 78c Abs. 1 und 2 WHG erteilt werden. Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-AwSV).

Regierungspräsidium Darmstadt
-Abteilung Umwelt, Darmstadt-
Münster, 05.08.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Joachim Schledt
Bürgermeister