Betr.: Bauleitplanung der Gemeinde Münster;
1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ in der Gemeinde Münster
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster hat in ihrer Sitzung am 27.08.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtlichen Bauvorschriften) nach der Hessischen Bauordnung (HBO) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzung einer maßvollen baulichen Nachverdichtung in der Gemeinde Münster.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche Festsetzungen in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften)) sowie der Begründung, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Satzungsunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ können bei der Gemeindeverwaltung Münster, Abteilung Hochbau, des Rathauses, Mozartstraße 8 in 64839 Münster während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Sprechzeiten für die Abteilung Hochbau sind:
Dienstag: 7:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 bis 12:00 Uhr und 16:30 bis 18:30 Uhr
Das Plangebiet befindet sich östlich der Straße „Bahnhofsplatz“ und südlich der Straße „Leibnizstraße“. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Münster, Flur 13, Flurstück Nr. 137, Nr. 138, Nr. 139, Nr. 140/1, Nr. 142, Nr. 143, Nr. 466/2 (teilweise), Nr. 463 (teilweise) und Nr. 478. Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 3.170 m². Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 3.170 m². Die Abgrenzungen des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Münster beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Münster unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster (unmaßstäblich)
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt die Bebauungsplanänderung einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtlichen Bauvorschriften) in Kraft.
Münster, den 08.10.2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Gerald Frank
Bürgermeister