Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Münster (Hessen)

15.10.2019

Bauleitplanung der Gemeinde Münster – Bebauungsplan M 40 „Alter Ortskern Münster“

hier: Bekanntmachung der „Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“ gemäß § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster hat in ihrer Sitzung am 26.06.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.09.2017 ortsüblich bekannt gegeben. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster hat ferner in ihrer Sitzung am 06.11.2017 eine <Satzung über die Veränderungssperre über den Planbereich des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“> beschlossen. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde am 16.11.2017 ortsüblich bekannt gegeben.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“ sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden zur Stärkung des Teilbereichs um die Hintergasse im alten Ortskern von Münster; es sollen historische städtebauliche bzw. ortsbildprägende Strukturen erhalten, durch gestalterische Maßnahmen die Wohnqualität verbessert und die Attraktivität des öffentlichen Raums gestärkt werden.

Auf der Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan M40 „Alter Orts-kern Münster“ hat die Gemeindevertretung zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich die vorgenannte Veränderungssperre beschlossen. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft und die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Von der Möglichkeit der Verlängerung hat die Gemeinde alsdann Gebrauch gemacht und die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 24.06.2019 die folgende <Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“> beschlossen.

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan M 40

„Alter Ortskern Münster“

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster in der Sitzung am 24.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für den dieser Satzung zugrunde liegenden räumlichen und rechtlichen Geltungsbereich besteht eine <Satzung über die Veränderungssperre über den Planbereich des Bebauungs-planes M 40 „Alter Ortskern Münster“>, die die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster am 06.11.2017 beschlossen hat. Der Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungs-sperre umfasst die Flurstücke in der Gemarkung Münster, Flur 1, Flur 2, Flur 13, Flur 17 und Flur 18 und wird von folgenden Straßen und deren anschließender Bebauung umgrenzt:

– im Norden und Westen durch die Dammstraße,
– im Süden durch die südlich der Bahnhofstraße befindliche Ortsbebauung,
– im Osten durch die östlich der Frankfurter Straße befindliche Ortsbebauung.
Der räumliche Umgriff und rechtliche Geltungsbereich der Satzung ist eindeutig dargestellt durch Umrandung in dem nachfolgenden Lageplan, der als Anlage Teil dieser Satzung ist.

§ 2
Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der von der Gemeindevertretung am 06.11.2017 beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre über den Planbereich des Bebauungsplanes M 40 „Alter Ortskern Münster“ wird um ein Jahr verlängert.

§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach dem vorstehenden Buchstaben a sind.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungs-sperre nicht berührt.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungs-bereich des Bebauungsplan M 40 „Alter Ortskern Münster“ tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Satzung tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 dieser Satzung genannte Gebiet – Bebauungsplan M 40 „Alter Ortskern Münster“ – rechtsverbindlich wird.

Münster (Hessen), 27.06.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster (Hessen)
gez. Gerald Frank, Bürgermeister

Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Räumlicher und rechtlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre über den Planbereich des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“, Lageplan Stand 26.04.2017
Die vorstehende <Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“> wurde am 04.07.2019 ortsüblich bekannt gegeben.

In dieser Bekanntmachung wurden jedoch die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu den Vorschriften des §18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht frist-gemäßer Geltendmachung nicht gegeben.

Das Unterbleiben dieser Hinweise hat keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit oder das Inkrafttreten der Verlängerung der Veränderungssperre. Die Hinweise werden hiermit durch erneute Bekanntmachung nachgeholt. Die Erlöschensfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung.

Hinweise:

Die Satzung der Gemeinde Münster über die Verlängerung der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes M40 „Alter Ortskern Münster“ mit Satzungstext und Lageplan kann ab dem Tage dieser Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Münster (Hessen), Rathaus, Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen), während der Sprechzeiten der Bauverwaltung eingesehen und es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die Sprechstunden der Bauverwaltung sind: dienstags von 07:30 – 12:00 Uhr und donnerstags von 07:30 – 12:00 Uhr und von 16:30 – 18:30 Uhr.

Etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung (Veränderungssperre) und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Münster (Hessen), 30.09.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster (Hessen)
gez. Gerald Frank, Bürgermeister