Schöffen und Jugendschöffen gesucht!

27.02.2018

- Kategorien: Ehrenamt,

Die Amtszeit der Schöffen und Jugendschöffen in den Amtsgerichten endet in diesem Jahr. Die Städte und Gemeinden wurden jetzt aufgefordert, Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen/Jugendschöffen durch das zuständige Amtsgericht aufzustellen.

Schöffinnen/Schöffen

Die Gemeinde Münster muss mindestens 10 Schöffinnen bzw. Schöffen dem Amtsgericht Dieburg melden.
Zum Schöffen können nur deutsche Staatsangehörige berufen werden.
Eine Person, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, ist vom Schöffenamt ausgeschlossen. Ebenfalls nicht geeignet für das Schöffenamt ist, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, auch wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die/der Bewerberin/Bewerber muss bis zum Beginn der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet haben. Schöffen sollen nicht älter als 70 Jahre sein.
Die Gemeinde Münster darf nur Bewerberinnen/Bewerber auf die Liste nehmen, die ihren Wohnsitz in Münster haben.
Der Schöffe ist für das Amt ungeeignet, wenn er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens der Hauptverhandlung nicht folgen kann.

Ebenfalls ungeeignet sind:

  • Personen, mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache,
  • Personen, die in Vermögensfall geraten sind,
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamte, die jederzeit einstwillig in den Warte- und Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Die Vorschlagsliste wird von der Gemeindevertretung aufgestellt und beschlossen. Die Amtszeit der Schöffinnen/Schöffen beträgt fünf Jahre.

Wer Interesse an der Aufnahme in die Vorschlagsliste hat, kann sich bis spätestens 04.05.2018 bei der Hauptverwaltung der Gemeinde Münster, Mozartstr. 8, Tel.: 06071/ 3002-612 bewerben. Ein entsprechendes Bewerbungsformular finden Sie hier als PDF-Datei zum Download!

Jugendschöffinnen/Jugendschöffen

Auch hier schlägt die Gemeinde Münster dem Jugendhilfeausschuss beim Landkreis Darmstadt-Dieburg, der die Vorschlagsliste aufstellt, Münsterer Bürgerinnen und Bürger vor. Wer Interesse hat Jugendschöffin/Jugendschöffe zu werden kann sich bis spätestens 16.03.2018 bei der Hauptverwaltung der Gemeinde Münster, Mozartstr. 8, Tel.: 06071/3002-612 bewerben. Ein entsprechendes Bewerbungsformular finden Sie hier als PDF-Datei zum Download!

Wir weisen darauf hin, dass die Aufnahme in die Liste lediglich eine Wahlchance darstellt. Letztendlich werden die Schöffinnen und Schöffen durch einen Wahlausschuss beim Amtsgericht bestimmt.