Planfestellungsverfahren nach Eisenbahngesetz

13.11.2018

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die S-Bahn Rhein-Main, Nordmainische S-Bahn, Planfeststellungsabschnitt 1, Frankfurt, von Bahn-km 2,400 bis Bahn-km 8,660 der Eisenbahnstrecke 3660, Frankfurt (Main) Ost – Gemarkungsgrenze Maintal, und von Bahn-km 52,550 bis Bahn- km 60,069 der Eisenbahnstrecke 3685, Ffm-Konstablerwache – Gemarkungsgrenze Maintal in der Stadt Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie für das Vorhaben geplante Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster;
Ortsübliche Bekanntmachung des Erörterungstermins zur 1. Planänderung gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG
1.    Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für das o. a. Vorhaben nach dem AEG wird gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG ein Erörterungstermin durchgeführt. Der Erörterungstermin beginnt am
Montag, dem 3. Dezember 2018, um 9.30 Uhr
im Seminarraum 2 der SAALBAU Gallus,
Frankenallee 111,
60326 Frankfurt am Main.
Der Termin wird –falls erforderlich- am Dienstag, dem 4. Dezember um 9.30 Uhr fortgesetzt.
Der Termin wird von der Verhandlungsleitung beendet, sobald keine Wortmeldungen mehr vorliegen.
Am Montag, dem 3. Dezember 2018 werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen, im Anschluss daran die Einwendungen der Privaten und Sonstigen erörtert. Den Einwenderinnen und Einwendern bzw. den bevollmächtigen Rechtsanwälten gehen persönliche Einladungen zu. Die Teilnahme der Einwenderinnen, Einwender und Beteiligten ist an allen Verhandlungstagen möglich.
Sofern ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht, kann eine Einzelerörterung vereinbart werden.
2.    Im Rahmen des Erörterungstermins werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Änderungen des Plans und die Stellungnahmen mit der Vorhabenträgerin, den Behörden sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
3.        Die Teilnahme am Termin ist allen, deren Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist. Die schriftlich vorliegenden Einwendungen und Stellungnahmen werden auch dann im weiteren Verfahren berücksichtigt, wenn die Beteiligten nicht am Erörterungstermin teilnehmen.
4.        Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Dritte (z. B. Pressevertreter) können nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall zu dem Termin zugelassen werden, sofern keiner der Teilnahmeberechtigten widerspricht.

Regierungspräsidium Darmstadt
Az.: III 33.1 – 66 c 10/01 DB-NM-S-Bahn-PFA 1

Münster, 15.11.2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Münster
Gerald Frank
Bürgermeister