Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020
28.01.2020
Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) wird die Grundsteuer vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2020 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
1. Steuerfestsetzung:
Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 erhalten, haben 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Kalender 2019 zu entrichten.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung:
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2020 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Bankkonten der Gemeinde Münster zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundabgaben kann innerhalb einer Frist von
1 Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch bei der Gemeinde Münster, Mozartstr. 8, 64839 Münster, erhoben werden.
Münster, den 27.01.2020
Gerald Frank
Bürgermeister