Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

28.07.2021

Zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg –vertreten durch den Kreisausschuss, nachstehend als „Landkreis“ bezeichnet und
der Gemeinde Münster – vertreten durch den Gemeindevorstand – wird gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) folgende  öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

Präambel

Zum 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Am 24.01.2018 hat die Hessische Landesregierung die „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes“ (ProstSchGZustV) erlassen (GVBl. 2018, 19). Diese trat am 14.02.2018 in Kraft.

In § 1 Abs. 2 der Verordnung ist geregelt, dass der Landrat als Kreisordnungsbehörde Aufgaben, die nach § 1 Abs. 1 ProstSchGZustV dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde obliegen, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung in seine Zuständigkeit übernehmen kann.

§ 1

Aufgabendelegation

Der Landkreis verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, § 25 Abs. 1 KGG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV folgende Aufgaben von der Gemeinde Münster in seine Zuständigkeit zu übernehmen:
• Vollzug der Abschnitte 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Landkreis nicht schon für diese Aufgabe zuständig ist (§ 10 ProstSchG)

• Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 33 ProstSchG

• Auskunft über Sachverhalte gem. § 35 ProstSchG

§ 2

Finanzierung

1. Der Landkreis vereinnahmt die Verwaltungsgebühren sowie etwaige Buß- und Verwarnungsgelder für die in § 1 übertragenen Aufgaben.

2. Die Gemeinde Münster beteiligt sich mit einem Betrag von jährlich 2.000,– (in Worten: Zweitausend) € an der Erstattung der dem Landkreis entstehenden Personal- und Sachkosten.

3. Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass diese Erstattung an den Landkreis nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Falle einer – auch nachträglichen – Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser, gilt die vereinbarte Erstattung als Nettobetrag mit der Folge, dass die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Betrag zu entrichten ist.

4. Vor dem Hintergrund, dass für die übernommenen Aufgaben noch keine Verwaltungspraxis beim Landkreis besteht, wird nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren die Finanzierungsregelung auf ihre Auskömmlichkeit hin überprüft. Die Anpassung der Finanzierungsregelung bedarf der Zustimmung der Gemeinde Münster.

§ 3

Dauer der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

2. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Vereinbarung werden die Vertragspartner über eine Fortsetzung entscheiden. Die Vertragspartner erklären bereits jetzt, dass sie im Falle einer Fortsetzung eine neue Vereinbarung schließen werden, die mindestens für eine Dauer von fünf Jahren gelten wird.

§ 4

Koordination und Abstimmung

Zur Koordination und Abstimmung zwischen dem Landkreis und der Gemeinde Münster findet (auf der Ebene der Dezernentinnen und Dezernenten und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) in regelmäßigen Abständen ein Informationsaustausch statt.

§ 5

Datenschutz

Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei der Durchführung dieses Vertrages die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

§ 6

Genehmigung und Bekanntmachung

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) und muss öffentlich bekannt gemacht werden (§ 26 Abs.1 KGG). Die Vorlage an das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt durch den Landkreis.

§ 7

Salvatorische Klausel

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Nachhinein für unwirksam erklärt werden oder undurchführbar sein oder sich in der Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht berührt.

2. Die Vereinbarungspartner nehmen in diesem Fall unverzüglich Verhandlungen auf, um eine neue Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommt.

§ 8

Schlussbestimmungen

1. Ergibt sich aus wichtigen Gründen die Notwendigkeit, dass zur Wahrung der Interessen eines Verfahrenspartners Änderungen oder Ergänzungen dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlich werden, so sind diese unverzüglich schriftlich zu vereinbaren. Wichtige Gründe sind insbesondere gesetzliche Änderungen oder Weisungen vorgesetzter Behörden.

2. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses.

Kreisausschuss des Landkreises
Darmstadt-Dieburg

Klaus Peter Schellhaas
Landrat

Robert Ahrnt
Erster Kreisbeigeordneter

Gemeindevorstand der Gemeinde
Münster

Joachim Schledt
Bürgermeister

Jan Stemme
Erster Beigeordneter

Genehmigung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S.307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBI. S. 416), genehmige ich hiermit die am 14. September 2020 durch den Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg und am 17. Februar 2020 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Gemeinde Münster zur Übernahme von Aufgaben des Bürgermeisters der Gemeinde Münster als örtliche Ordnungsbehörde in die Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 1 KGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV.