Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

16.02.2022

zwischen dem Landkreis Darmstadt-Dieburg –vertreten durch den Kreisausschuss – nachstehend als „Landkreis“ bezeichnet – und
der Gemeinde Münster (Hessen) – vertreten durch den Gemeindevorstand – wird gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) nach erfolgreicher Zusammenarbeit folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung

erneut geschlossen:

Präambel

Zum 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Am 24.01.2018 hat die Hessische Landesregierung die „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes“ (ProstSchGZustV) erlassen (GVBl. 2018, 19). Diese trat am 14.02.2018 in Kraft.

In § 1 Abs. 2 der Verordnung ist geregelt, dass der Landrat als Kreisordnungsbehörde Aufgaben, die nach § 1 Abs. 1 ProstSchGZustV dem Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde obliegen, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung in seine Zuständigkeit übernehmen kann.

§ 1 Aufgabendelegation

Der Landkreis verpflichtet sich gemäß §§ 24 Abs. 1 Ziffer 1, § 25 Abs. 1 KGG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 2 ProstSchGZustV folgende Aufgaben von der Gemeinde Münster (Hessen) in seine Zuständigkeit zu übernehmen:

• Vollzug der Abschnitte 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Landkreis nicht schon für diese Aufgabe zuständig ist (§ 10 ProstSchG)
• Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 33 ProstSchG
• Auskunft über Sachverhalte gem. § 35 ProstSchG

§ 2 Finanzierung

1. Der Landkreis vereinnahmt die Verwaltungsgebühren sowie etwaige Buß- und Verwarnungsgelder für die in § 1 übertragenen Aufgaben.
2. Die Gemeinde Münster beteiligt sich mit einem Betrag von jährlich 2.000,– (in Worten: Zweitausend) € an der Erstattung der dem Landkreis entstehenden Personal- und Sachkosten.
3. Die Vereinbarungspartner gehen davon aus, dass diese Erstattung an den Landkreis nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Im Falle einer – auch nachträglichen – Steuerpflicht bzw. mit Eintritt dieser, gilt die vereinbarte Erstattung als Nettobetrag mit der Folge, dass die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Betrag zu entrichten ist.
4. Vor dem Hintergrund, dass für die übernommenen Aufgaben noch keine Verwaltungspraxis beim Landkreis besteht, wird nach der unter § 3 genannten Dauer der Vereinbarung die Finanzierungsregelung auf ihre Auskömmlichkeit hin überprüft. Die Anpassung der Finanzierungsregelung bedarf der Zustimmung der Gemeinde Münster (Hessen)

§ 3 Dauer der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung wird für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2026 abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Diese Vereinbarung verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten vor ihrem Ablauf gekündigt wird.

§ 4 Koordination und Abstimmung

Zur Koordination und Abstimmung zwischen dem Landkreis und der Gemeinde Münster (Hessen) findet (auf der Ebene der Dezernentinnen und Dezernenten und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) in regelmäßigen Abständen ein Informationsaustausch statt.

§ 5 Datenschutz

Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei der Durchführung dieses Vertrages die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

§ 6 Genehmigung und Bekanntmachung

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt) und muss öffentlich bekannt gemacht werden (§ 6 Abs.1 KGG). Die Vorlage an das Regierungspräsidium Darmstadt erfolgt durch den Landkreis.

§ 7 Salvatorische Klausel

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Nachhinein für unwirksam erklärt werden oder undurchführbar sein oder sich in der Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht berührt.
2. Die Vereinbarungspartner nehmen in diesem Fall unverzüglich Verhandlungen auf, um eine neue Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommt.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Ergibt sich aus wichtigen Gründen die Notwendigkeit, dass zur Wahrung der Interessen eines Verfahrenspartners Änderungen oder Ergänzungen dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlich werden, so sind diese unverzüglich schriftlich zu vereinbaren. Wichtige Gründe sind insbesondere gesetzliche Änderungen oder Weisungen vorgesetzter Behörden.
2. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses.

Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Darmstadt, 15.02.2022

Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Münster (Hessen), 15.02.2022

Klaus Peter Schellhaas, Landrat
Joachim Schledt, Bürgermeister
Lutz Köhler, Erster Kreisbeigeordneter
Norbert Schewe, Erster Beigeordneter