Münster (Hessen) richtet eine Integrationskommission ein
05.10.2021
Gemäß § 84 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist in Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohner*innen ein Ausländerbeirat einzurichten. Die Ausländerbeiratswahlen haben in Hessen zusammen mit den Kommunalwahlen im März 2021 stattgefunden. In Münster (Hessen) leben mehr als 1.000 gemeldete ausländische Einwohner*innen. Auf die Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Ausländerbeirat hat es keine Rückmeldungen gegeben, weshalb keine Wahlhandlung vorzunehmen war. Seit dem 16.05.2020 gilt eine Änderung der HGO. Neu aufgenommen ist hier die so genannte „Integrationskommission“ (§ 89 HGO).
Die Gemeinde Münster (Hessen) ist zur Bildung der Integrationskommission verpflichtet, da kein Ausländerbeirat aktiv ist. Die Integrationskommission ist eine zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftsbereiches eingesetzte Kommission im Sinne des § 72 HGO. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus sachkundigen Einwohner*innen, die auf Vorschlag der Interessensvertretungen der Migrant*innen gewählt werden. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein. Außerdem soll bei der Wahl nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohner*innen berücksichtigt werden.
Den Vorsitz der Integrationskommission führt der Bürgermeister gemeinsam mit einer/einem von der Personengruppe der sachkundigen Einwohner*innen gewählten Co-Vorsitzenden.
Was macht die Integrationskommission?
Die Integrationskommission berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner*innen betreffen.
Wer kann sich bewerben?
Im Hinblick auf die Wählbarkeit gilt § 86 (3) und (4) HGO entsprechend. Für eine Mitarbeit in der Integrationskommission als sachkundige/r Einwohner/in müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• ein Mindestalter von 18 Jahren,
• ein Hauptwohnsitz in Münster (Hessen) seit mindestens drei Monaten und
• wahlberechtigte/r ausländische/r Einwohner/in oder deutsche/r Einwohner/in im Sinne des Artikel 116 (1) des Grundgesetzes, der diese Rechtsstellung als ausländische/r Einwohner/in im Inland erworben hat oder zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Wer Interesse an einer Mitarbeit hat, kann sich unter parlbuero@muenster-hessen.de bis zum 22.10.2021 melden.