Hessen beschließt Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkauf

22.04.2020

- Kategorien: Corona,
Foto: Christo Anestev/pixabay

Die Hessische Landesregierung hat am Dienstagabend eine Maskenpflicht beschlossen. Diese gilt ab dem kommenden Montag, 27. April 2020. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ab dann einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten. Eine einfache Alltagsmaske beispielsweise aus Stoff reicht dabei völlig aus, es muss keine professionelle, medizinische Maske verwendet werden. Diese werden zudem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen dringend gebraucht.

Da nicht nur beim Husten und Niesen, sondern auch beim Sprechen und Atmen winzige Tröpfchen ausgetoßen werden und infektiös sein können – beispielsweise weil jemand unbemerkt an Corona erkrankt ist und noch keine Symptome zeigt – bietet eine Alltagsmaske einen wirksamen Schutz für alle anderen im Umkreis, da sie die Tröpfchen abfängt. Einfache Bastelanleitungen für solche Alltagsmasken gibt es zuhauf, beispielsweise bietet die Münstererin Katja Czajkowski eine Anleitung auf ihrem Blog “Nähfrosch” an: https://naehfrosch.de/mundschutz-selber-naehen/

„Durch die Maskenpflicht wird ein erhöhter gegenseitiger Schutz gerade an den Orten erreicht, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen wie etwa beim Bus- und Bahnfahren“, begründeten Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose am Dienstagabend die Entscheidung. Das Abstandhalten sei trotzdem weiterhin oberstes Gebot, so Bouffier. Der Ministerpräsident bedankte sich bei den Bürgerinnen und Bürgern für ihr bisher gezeigtes umsichtiges Verhalten.

Abstandsregeln weiterhin einhalten

„Kontaktbeschränkungen und die Abstandsregeln werden durch das Tragen einer Alltagsmaske nicht außer Kraft gesetzt“, betonten Bouffier und Sozialminister Kai Klose. Klose wies zudem darauf hin: „Bei dem Mund-Nasen-Schutz, den die Bürgerinnen und Bürger tragen, sollte es sich um sogenannte Alltagsmasken handeln. Die professionellen medizinischen Masken müssen dem medizinischen Personal vorbehalten sein.“

Als Mund-Nasen-Schutz zählt jeder Schutz vor Mund und Nase, der auf Grund seiner Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern.

Bußgeld von bis zu 50 Euro

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.

Das Nichttragen einer Maske stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Wenn Bürgerinnen und Bürger keine Maske aufhaben und nachdem sie angesprochen worden sind, keine aufsetzen, kann ein wiederholter Verstoß mit einem Bußgeld von 50 Euro belegt werden.

Wichtige Hygienehinweise:

  • Vor dem An- und Ablegen der Maske gründlich die Hände waschen
  • Die Maske nur an den Bändern anfassen, nicht auf den Stoff fassen
  • Stoffmasken nach jedem Tragen bei mindestens 60 Grad in der Waschmaschine waschen
  • Wer Einweg-Masken verwendet, entsorgt diese nach jedem Gebrauch bitte im Restmüll, nicht in der Biotonne oder dem Gelben Sack!

Teile dieser Pressemitteilung wurden übernommen von: https://www.hessen.de/presse/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-maskenpflicht