Hauptsatzung der Gemeinde Münster (Hessen)

02.07.2024

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung Münster (Hessen) am 13.05.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1
Vorsitzende/r der Gemeindevertretung

(1) Der/Die Vorsitzende der Gemeindevertretung vertritt die Gemeindevertretung in ihren Angelegenheiten nach außen. Er/Sie vertritt sie in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn die Gemeindevertretung nicht aus ihrer Mitte eine/n oder mehrere Beauftragte/n bestellt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.

§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1) Die von den Bürgern/Bürgerinnen gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen ein- zugehen.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten:
a) Erlass und Niederschlagung von sämtlichen Steuern und Abgaben bis zu einer Höhe von 5.000.– €,
b) Stundungsanträge,
c) Verkauf von Bauplätzen,
d) Ankauf von Grundstücken zum Zwecke der Baulanderschließung in Gebieten, die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Münster (Hessen) als Bauflächen, gleich welcher Art, ausgewiesen sind, sowie damit unmittelbar zusammenhängende Grundstückstauschverträge,
e) An-, Verkauf und Tausch von anderen Grundstücken bis zu einem Verkehrswert von 30.000,– €,
f) Ausübung des Vorkaufsrechts,
g) Entscheidungen über Grundstücksbelastungen,
h) Verpachtung und Vermietung von Grundstücken.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Buchstabe c) und d) werden die qm-Preise vom Haupt- und Finanzausschuss festgesetzt. Ausgenommen ist die Bewertung von Tauschgrundstücken.
§ 3
Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial. Er besteht aus dem/der hauptamtlichen Bürgermeister/in sowie den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 5.

§ 4
Ehrenbürgerrecht – Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Bürger/innen, die als Gemeindevertreter/innen, Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen oder hauptamtliche Wahlbeamte/ Wahlbeamtinnen insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
Gemeindevertreter/in – Ehrengemeindevertreter/in, Beigeordnete/r – Ehrenbeigeordnete/r, Bürgermeister/in – Ehrenbürgermeister/in,
sonstige Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen – eine die überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“. Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion.
(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung erfolgt in feierlicher Form unter Aushändigung einer Urkunde.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 5
Ausländerbeirat

(1) Der Ausländerbeirat besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird gemäß § 86 Abs. 1 HGO für fünf Jahre gewählt.
(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.
(3) Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder zur Vertretung seines vorsitzenden Mitgliedes.
(4) Wenn die Gemeindevertretung den Ausländerbeirat anhört, reicht dieser seine Stellungnahme schriftlich in einer Ausschlussfrist von einem Monat bei dem vor- sitzenden Mitglied der Gemeindevertretung ein. In Einzelfällen darf dieses die Frist angemessen verlängern oder abkürzen. Hört der Gemeindevorstand den Ausländerbeirat an, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Stellungnahme ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Ausschüssen erfolgt in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit er- hält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen. Beschließen Gemeindevertretung oder Gemeindevorstand, den Ausländerbeirat in ihrer Sitzung zu einer Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6
Film- und Tonaufnahmen

In öffentlichen Sitzungen der/des Gemeindevertretung/Ausschüsse/Ortsbeiräte/ Ausländerbeirats sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden grundsätzlich sieben Tage vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die/Der Medienvertreter/in hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen sowie von Beschlüssen, Hinweisen, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammen- hang mit Rechtssetzungsverfahren oder zur Begründung von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im „Mitteilungsblatt der Gemeinde Münster und Ortsteil Altheim“. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe des in Satz 1 genannten Bekanntmachungsorgans vollendet.
(2) Satzungen, Verordnungen sowie sonstige ortsrechtliche Bestimmungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. Gefahrenabwehrverordnungen treten nach
§ 78 Nr. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I 2005, 14) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Tag in Kraft, den sie selbst bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden diese abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Auslegungsfrist bestimmt ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Münster (Hessen), Mozartstraße 8, zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Abweichend von Abs. 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist ab- gegeben werden können,
2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unter- lagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Be- bauungsplan in Kraft.
(6) Kann die in Abs. 1 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch Abs. 1 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.

§ 8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Hauptsatzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 26.06.1984, zuletzt geändert am 01.06.2013 tritt mit gleichem Zeitpunkt außer Kraft.

Münster (Hessen), 14.05.2024
gez. Joachim Schledt Bürgermeister