Diese Regeln gelten während des Lockdowns ab Mittwoch (16.12.) in Hessen
15.12.2020
Ministerpräsident Volker Bouffier und Sozialminister Kai Klose zu den Beschlüssen des Hessischen Kabinetts im Nachgang zur Bund- Länder-Schalte: „Wir müssen den Alltag jetzt konsequent herunterfahren, damit die Infektionszahlen wieder sinken.“ Der Ministerpräsident weiter: „Die Maßnahmen des Lockdowns light haben nicht ausgereicht, um die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland zu senken. Vielmehr sind diese weiter extrem gestiegen und die Zahl der Todesfälle nimmt weiter zu. Deshalb werden wir ab Mittwoch den Alltag konsequent herunterfahren, damit die Kliniken und Intensivstationen weiterhin handlungsfähig bleiben.”
Die Regelungen im Einzelnen:
Private Treffen und Kontaktbeschränkungen
Die bisherigen Beschränkungen werden fortgeführt, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Private Treffen dürfen weiterhin nur mit zwei Haushalten, höchstens jedoch mit fünf Personen stattfinden. Kinder bis 14 Jahren bleiben hiervon ausgenommen.
Einkaufen
Der Einzelhandel wird weitgehend geschlossen. Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Kioske und Tiermärkte können weiter öffnen. Die Ausgabe bestellter Ware in den Geschäften ist zulässig.
Auch der Weihnachtsbaumverkauf ist möglich.
Floh- und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Wochenmärkte bleiben geöffnet.
Schulen und Kinderbetreuung
Schülerinnen und Schüler sollen, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. In den Schulen kann Fernunterricht angeboten werden, eine Notfallbetreuung ist sicherzustellen. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.
Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.
Essen & Trinken
Restaurants bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause (nicht vor Ort!) bleibt weiter möglich.
In der Öffentlichkeit darf ganztägig kein Alkohol mehr getrunken werden.
Dienstleistungsbetriebe
Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wie bspw. Friseursalons, Kosmetikstudios oder Massagepraxen werden geschlossen. Davon ausgenommen bleiben medizinisch notwendige Behandlungen.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe wie beispielsweise Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen können weiterhin öffnen.
Gottesdienste
Gottesdienste sollten nur unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln stattfinden, das sind Tragen der Maske, 1,50 Meter Abstand und der Verzicht auf gemeinsames Singen.
Silvester und Neujahr
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an publikumsträchtigen öffentlichen Orten ist untersagt. Der Verkauf von Feuerwerk und Pyrotechnik ist in diesem Jahr bundesweit verboten. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
Weihnachten
Über die Weihnachtstage können – über die bestehenden Kontaktbeschränkungen hinaus – Treffen im engsten Familienkreis mit vier weiteren Personen jenseits des eigenen Hausstands stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Zum engsten Familienkreis zählen insbesondere Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Lebenspartner.
Alten- und Pflegeheime
In Alten- und Pflegeheimen sind von den Beschäftigten und von Besucherinnen und Besuchern zu jeder Zeit FFP2- oder KN95-Masken zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zweimal pro Woche von bis zu zwei Personen besucht werden. Das Personal muss regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, auf Corona getestet werden.
Weitere Regelungen
Skilifte und Eishallen sind geschlossen. Eisbahnen und ähnliche Angebote unter freiem Himmel bleiben offen. Auch Kinderspielplätze bleiben geöffnet.
Ab einer Inzidenz von 200 sind von den Gebietskörperschaften härtere Maßnahmen wie bspw. nächtliche Ausgangssperren zu ergreifen.
Alle Details in den Auslegungshinweisen
Wie genau werden alle Beschlüsse konkret in der Praxis angewendet? Das geht aus den sogenannten Auslegungshinweisen hervor, die unter folgenden Links heruntergeladen werden können:
Quelle: hessen.de