In einer Pressekonferenz am Montag, 12. Oktober hat Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier die neuen Beschlüsse zum Umgang mit der Corona-Pandemie in Hessen vorgestellt.
Das Wichtigste auf einen Blick:
Private Feiern: Da diese immer wieder Herde von erheblichen Ausbruchsgeschehen waren und sind, werden private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung auf max. 50 Personen begrenzt. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Höchstteilnehmerzahl von 25 Personen dringend empfohlen.
Veranstaltungen/Kulturangebote: Für öffentliche Veranstaltungen gilt weiterhin eine Begrenzung auf 250 Personen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Hygienekonzeptes. Veranstaltungen mit mehr Personen, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung durch das örtliche Gesundheitsamt.
Die bisherige 3-Quadratmeter-Regelung bei Veranstaltungen oder Kulturangeboten wie Theater, Konzerten oder Kinos entfällt. Es gelten die allgemeinen Abstands- und Kontaktregeln (1,5 Meter Abstand, max. 10 Personen zusammen) wie bspw. in der Gastronomie. Auch in Schwimmbädern wird die 3-Quadratmeter-Regelung aufgehoben.
Bei Zusammenkünften von Seniorinnen und Senioren wurde die Teilnehmerzahl bislang gesondert begrenzt. Dies wird aufgehoben. Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei anderen Zusammenkünften.
Für Clubs und Tanzlokale gelten künftig die gleichen Regeln wie für die Gastronomie. Das bedeutet, diese können wieder Gäste unter den geltenden Maßnahmen bewirten. Es gilt aber ein absolutes Tanzverbot. Dafür sind räumliche Vorkehrungen zu treffen. Die Öffnung muss durch das örtliche Gesundheitsamt genehmigt werden.
Gästelisten/Kontaktnachverfolgung: In der Vergangenheit hat sich bei Ausbruchsgeschehen gezeigt, dass falsche Angaben auf Gästelisten in der Gastronomie die Kontaktdatennachverfolgung erschwert haben. Deshalb soll die Angabe falscher Daten mit einem Bußgeld belegt werden.
Dementsprechend wird eine Pflicht der Gäste zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der Daten zur Kontaktnachverfolgung in die Verordnung aufgenommen. Die Betreiber bzw. Veranstalter müssen die Angaben auf Plausibilität überprüfen. Dazu kann die Vorlage des Personalausweises bzw. Passes verlangt werden.
Auch Betreiber körpernaher Dienstleistungen wie bspw. Nagelstudios oder Friseure müssen zukünftig die Kontaktdaten ihrer Kundinnen und Kunden für eine mögliche Kontaktnachverfolgung erfassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der beginnenden Erkältungszeit notwendig.
Die Verordnungen treten am Montag, 19. Oktober, in Kraft und gelten bis 31. Januar 2021. Die vollständige Pressemitteilung des Landes Hessen finden Sie hier.