Die Behindertenbeauftragte informiert: Höhere Steuerfreibeträge für Grad der Behinderung!

24.01.2022

Viele Bürgerinnen und Bürger sind aktuell dabei, ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 zu erstellen. Für alle Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) hat sich im vergangenen Jahr eine Verbesserung ergeben, wie die ehrenamtliche Behindertenbeauftragte der Gemeinde Münster, Monika Grimm, mitteilt: Nach vielen Jahren ohne Veränderung/Anpassung wurden die Steuerfreibeträge wegen einer Behinderung verdoppelt.

Außerdem kann jetzt erstmals bereits ab einem GdB von 20 ein Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Neu ist auch, dass bei einem GdB von 30 oder 40 keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllt sein müssen, um den Steuervorteil zu nutzen.

Steuerfreibetrag bedeutet, dass für diesen Betrag keine Steuern gezahlt werden müssen, er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das bedeutet nicht, dass sich die zu zahlende Steuer um diesen Betrag reduziert! Das sind die seit dem Kalenderjahr 2021 geltenden neuen Freibeträge:

GdB 20: 384 Euro
GdB 30: 620 Euro
GdB 40: 860 Euro
GdB 50: 1.140 Euro
GdB 60: 1.440 Euro
GdB 70: 1.780 Euro
GdB 80: 2.120 Euro
GdB 90: 2.460 Euro
GdB 100: 2.840 Euro

Hilflos, blind oder taubblind: 7.400 Euro

Eltern können, sofern ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, den Steuerfreibetrag ihres behinderten Kindes nutzen, sofern das Kind diesen nicht selbst nutzt. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis bzw. der Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales (Versorgungsamt).