Bescheide für wiederkehrende Straßenbeiträge werden verschickt
Erstelldatum25.06.2026
Voraussichtlich im August werden von der Gemeinde Münster wieder die Beitragsbescheide für wiederkehrende Straßenbeiträge an alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer verschickt. Es werden die Straßenbeiträge des Jahres 2024 abgerechnet, die eine Auszahlungen für grundhafte Straßenerneuerungen des Jahres 2023 zum Gegenstand haben. Während sich die Beiträge in Münster in ähnlicher Höhe wie bei der vorherigen Beitragserhebung bewegen, wird für den Ortsteil Altheim ein deutlich höherer Betrag anfallen.
Grund dafür ist, dass nun der mit Abstand größte Kostenanteil für die Erneuerung der Friedrich-Lehr-Straße abgerechnet wird. Außerdem kommt zum Tragen, dass diese Kosten auf eine wesentlich geringere Anzahl an Grundstückseigentümern umgelegt werden als in Münster. Sollte man als zahlungspflichtiger Grundstückseigentümer nicht in der Lage sein, den Betrag innerhalb der Zahlungsfrist zu leisten, besteht die Möglichkeit der Stundung. In diesem Falle kann man sich mit der Finanzverwaltung der Gemeinde in Verbindung setzen.
Info: Was sind wiederkehrende Straßenbeiträge?
Umfassende Straßenbauarbeiten sind sehr teuer und können nicht vollständig aus dem Haushalt der Gemeinde finanziert werden. Ein gewisser Anteil wird auf Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer umgelegt. Bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird die finanzielle Last auf viele Schultern verteilt, da alle Grundstückseigentümer einen Betrag zahlen und nicht nur die direkten Anlieger.
Unterschieden wird zwischen den einzelnen Ortsteilen, das heißt: Bei Straßensanierungen in Münster sind nur die Münsterer Eigentümer beitragspflichtig, in Altheim nur die Altheimer. Da einige Straßen überdurchschnittlich oft als Durchgangsstraßen von Auswärtigen genutzt werden (beispielsweise in Altheim als „Abkürzung“ nach Groß-Umstadt bzw. als Zubringer zur B 26), finanziert die Gemeinde Münster übrigens einen deutlich höheren Eigenanteil als nötig wäre: 35 Prozent der Gesamtkosten werden aus dem Haushalt abgedeckt. Entsprechend geringer fällt der Anteil für jeden einzelnen Bürger aus. Die Beiträge sind zweckgebunden und dienen ausschließlich zur nachträglichen Finanzierung von Investitionen des Ortsnetzes. Zusatzkosten am Kanal dürfen nicht umgelegt werden, ebenso wenig wie Arbeiten, die nicht der „grundhaften Erneuerung“ einer Straße dienen, wie beispielsweise das Ausbessern von Schlaglöchern.
