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Neuigkeiten

Abstimmungsbekanntmachung für den Bürgerentscheid

Erstelldatum10.02.2026

Abstimmungsbekanntmachung für den Bürgerentscheid in der Gemeinde Münster (Hessen) am 15.03.2026

1. Am 15.03.2026 findet in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr die Abstimmung über

Bürgerentscheid Lärmsanierung Deutsche Bahn - Strecke 3557 - Darmstadt - Babenhausen, Lärmschutzwand Abschnitt Münster - Altheim

statt. Durch Bekanntmachung vom 13.11.2025 wurde der Gegenstand des Bürgerentscheids, die zu entscheidende Frage sowie eine Erläuterung der Gemeindeorgane veröffentlicht,

Mitteilungsblatt der Gemeinde Münster (Hessen), Nr. 46 vom 13.11.2025.

Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Stimmbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Stimmberechtigten eingetragen werden.

Abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 22.02.2026 übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben. Barrierefrei zugängliche Abstimmungs-räume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Abstimmungsräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Gemeindevorstand der Gemeinde Münster (Hessen), Mozartstraße 8, Zimmer 104, 64839 Münster (Hessen) zur Einsichtnahme aus.

2. Das Wählerverzeichnis zum Bürgerentscheid für die Stimmbezirke der Gemeinde wird an den Werk-tagen in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten  bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Münster (Hessen), Mozartstraße 8, Zimmer 4, 64839 Münster (Hessen) für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27.02.2026 bis 13:00 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Münster (Hessen), Mozartstraße 8, Zimmer 4, 64839 Münster (Hessen) Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Gemeinde-vorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Stimmberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, stimmberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsraum in der Gemeinde oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen

- in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 22.02.2026 oder die Einspruchsfrist bis zum 27.02.2026 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Stimmrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Stimmscheine und Briefabstimmungsunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Stimmscheine können von Stimmberechtigten beantragt werden, die

-  in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.03.2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr. Stimmberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden.

- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Stimmschein erhalten können, bis zum Abstimmungstag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Stimmberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Stimmschein erhalten die Stimmberechtigten

- einen amtlichen blauen Stimmzettel,

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Stimmbezirk aufgedruckt sind,

und

- ein amtliches Merkblatt für die Briefabstimmung, das den Ablauf der Briefabstimmung in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Stimmschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Abstimmungstag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jeder Stimmberechtigte kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Abstimmenden haben die Abstimmungsbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Abstimmung mitzubringen.
Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Abstimmenden erhalten bei Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel wird die folgende Frage gestellt:

Sind Sie dafür, den Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.03.2025 zum Bau einer Lärmschutzwand durch die Deutsche Bahn AG aufzuheben?

Die Frage kann mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, indem auf dem unteren Teil des Stimmzettels ein Kreuz in den entsprechenden Kreis gesetzt wird.
Die stimmberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Die Abstimmungshandlung und das im Anschluss an die Abstimmungshandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 15:00 Uhr in der Kulturhalle Münster, Friedrich-Ebert-Straße 73, 64839 Münster (Hessen) zusammen.

4.    Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung 
des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.

Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt abstimmt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne geäußerte Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten die Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 Strafgesetzbuch).

Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen der Abstimmenden nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Münster (Hessen), 10.02.2026

Der Gemeindevorstand
Im Auftrag
Clemens Laub, Verwaltungsdirektor

Kontakt & Informationen

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Telefonnummer: 06071 3002-513
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