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Bekanntmachungen & Informationen

Amtliche Bekanntmachung

Erstelldatum22.09.2025

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Gemeindevertretung in Münster (Hessen), die Ortsbeiratswahl im Ortsteil Altheim und die Ausländerbeiratswahl in Münster (Hessen) am 15. März 2026

Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahl­vorschläge für die Wahl zur Gemeindevertretung, die Wahl für den Ortsbeirat Altheim und die Ausländerbeiratswahl auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, dem 5. Januar 2026, 18 Uhr.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einrei­chen.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müs­sen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wähler­gruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Tages der Geburt, Geburtsortes, Berufes oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntma­chungen nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift an­gegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Bei der Wahl zur Gemeindevertretung Münster und zum Ortsbeirat im Ortsteil Altheim sind neben Deutschen auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Uni­onsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wähl­bar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlkreis wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind neben ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben, oder Doppelstaater, wählbar (jedoch nicht wahlberechtigt) wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten in Münster ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensper­son persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung be­nannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreterin/Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Land­tag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag un­terzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechti­gung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Münster (Hessen) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Münster (Hessen) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Vertreterversamm­lung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Be­schlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Ver­trauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates Altheim können entweder in einer Mitglieder- ­oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Ebene des Ortsbezirkes Altheim oder auf Gemeindeebene aufgestellt werden.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der er­schienenen Mitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen so­wie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Ver-tretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versi­chern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vor­schlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zustän­dig.

Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 05. Januar 2026, 18.00 Uhr, wäh­rend der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich (im Original) beim Wahlamt der Gemeinde Münster (Hessen), Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen) einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruck-muster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklä­rung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Best­immungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Be­werbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
  2. eine Bescheinigung des Wahlamtes, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber wählbar sind,
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Ver­treterversammlung, in der die Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
    4.    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner (soweit dies notwendig ist).

Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorge­schriebenen Vordrucke zu erhalten. Sie stehen (mit Ausnahme des Formblattes für Unter­stützungsunterschriften) auch im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen als Download zur Verfügung.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftli­che Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzu­reichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch recht­zeitig behoben werden können.

Nach § 38 Absatz 1 Hessische Gemeindeordnung sind in Münster 37 Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter zu wählen.

Für den Ortsbeirat Altheim hat die Gemeindevertretung festgelegt, dass dieser aus 5 Mitgliedern besteht (vgl. § 5b Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Münster).

Nach § 5a Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Münster sind für den Ausländerbeirat in Münster ebenfalls 5 Mitglieder zu wählen.

Münster (Hessen), 19.09.2025

Der Wahlleiter der Gemeinde Münster (Hessen)

gez. Clemens Laub

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