Amtliche Bekanntmachung
Erstelldatum22.09.2025
Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Münster (Hessen)
In der Gemeinde Münster (Hessen) mit aktuell rund 14.800 Einwohnern, ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
1.Wahltermin, Wahlsystem
Die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Münster (Hessen) endet am 04.10.2026.
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung vom 30.06.2025 gemäß § 42 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaft und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) den
15.03.2026
zum Wahltag für die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters bestimmt. Als Termin für eine eventuelle Stichwahl wurde der 29.03.2026 festgesetzt.
Nach § 39 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird die Bürgermeisterin/der Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl direkt von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Münster (Hessen) gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Entfällt auf keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet unter den zwei Bewerberinnen/Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dann ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
2.Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, § 41 und des § 45 KWG entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
3.Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar (passives Wahlrecht) zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind gemäß § 39 Abs. 2 HGO Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag (= Tag der Hauptwahl) das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer vom aktiven Wahlrecht nach § 31 HGO ausgeschlossen ist, ist nicht zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister wählbar. Nicht wählbar ist schließlich, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
4.Aufstellung der Wahlvorschläge (Mitglieder- oder Vertreterversammlung)
- Die Bewerberin/der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) im Wahlkreis Münster (Hessen) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis Münster (Hessen) aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Vertreterversammlung) aufzustellen. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.
- Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertreter zu unterzeichnen, die dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Wahl der Bewerber/des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede/r Teilnehmer/in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen/Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
Diese Bestimmungen nach § 12 Abs. 1 und 3 KWG über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerber der Parteien und Wählergruppen gelten nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern. Eine Versammlung, in der die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber gewählt werden muss, ist nicht erforderlich.
5.Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 und § 45 i. V. m. § 41 KWG sowie der §§ 22, 23 und 66 der Kommunalwahlordnung (KWO) i. V. m. § 60 KWO zu beachten.
- Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von dem Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers trägt deren/dessen Familienname als Kennwort.
- Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Sie/Er ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen:
Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung).
Weist eine Bewerberin/ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG). - Den Wahlvorschlag müssen eine von der Versammlung benannte Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnen.
Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. - Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis Münster (Hessen) zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
- Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten in der Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus Hessen im Deutschen Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Gemeindevertretung Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) hat 37 Vertreterinnen und Vertreter, so dass mindestens 74 Unterstützungsunterschriften vorgelegt werden müssen. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.
- Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen muss zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter trotzdem mehrere Wahlvorschläge zur selben Wahl unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 KWO).
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten, die von dem Wahlleiter der Gemeinde Münster (Hessen) kostenfrei ausgegeben werden. Daneben sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) sowie der Tag der Unterschriftsleistung anzugeben. Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist, am besten durch Vorlage der Niederschrift über die Versammlung. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
6.Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Montag, 05. Januar 2026, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich (im Original) beim Wahlamt der Gemeinde Münster (Hessen), Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen) einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu erhalten. Sie stehen (mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften) auch im Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/direktwahlen als Download zur Verfügung.
Es ist zu empfehlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor Ablauf der genannten Frist einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Mit dem Wahlvorschlag (Formblatt DW 6) selbst sind folgende weitere Unterlagen einzureichen:
- Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie/er der Aufstellung im Wahlvorschlag zustimmt (Zustimmungserklärung – Formblatt DW 9). Diese Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber Ausschließungsgründe vorliegen, die einer Amtseinführung entgegenstehen (§§ 43 und 65 Abs. 2 HGO).
- Eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands (Hauptwohnsitzgemeinde), dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (Wählbarkeitsbescheinigung – Formblatt DW 10).
- Eine Ausfertigung der Niederschrift (Formblatt DW 11) über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt. Den Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern muss keine Niederschrift beigefügt werden.
- Gegebenenfalls die erforderlichen mindestens 74 gültigen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern (Formblatt DW 7) mit Bescheinigungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Münster (Hessen) über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner.
Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Münster (Hessen), 19.09.2025
Der Wahlleiter der Gemeinde Münster (Hessen)
gez. Clemens Laub