BEKANNTMACHUNG: Grundsteuerabgabenbescheid 2019 für Münster

29.01.2019

Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung der Grundsteuer „A“ und „B“
für das Kalenderjahr 2019
gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz

I

(Ia)
Durch die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Münster am 28.01.2019 beschlossene Haushaltssatzung, wurde für 2019 für die Grundsteuer A und B weiterhin ein Hebesatz von jeweils 428 v. H. festgesetzt.

Für alle Steuerschuldner, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 wird mit den in dem zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar,    15. Mai, 15. August und 15. November 2019 fällig.

Für Steuerschuldner, die von der Möglichkeit der Einmalzahlung (§ 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 in einem Betrag am 01. Juli 2019 fällig.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Festsetzung der Grundsteuer „A“ und „B“ hat für die Steuerschuldner die gleiche Rechtswirkung wie ein am Tag der Veröffentlichung bekannt gegebener schriftlicher Grundbesitzabgabenbescheid.

Gegen diese Festsetzung der Grundabgaben kann innerhalb einer Frist von 1 Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch bei der Gemeinde Münster,  Mozartstr. 8, 64839 Münster, erhoben werden.

(Ib)

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.

II.

Steuerschuldner, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen für ihre Grundstücke geändert haben, erhalten einen neuen Grundbesitzabgabenbescheid, aus dem sich die Höhe der Steuer und die Zeitpunkte, zu denen diese zu entrichten ist, ergeben.

Soweit vor dieser Bekanntmachung bereits Grundbesitzabgabenbescheide für das Kalenderjahr 2019 erteilt wurden, sind die in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge zu entrichten.

Münster, den 29.01.2019
Gerald Frank
Bürgermeister