Bekanntmachung

04.02.2020

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die S-Bahn Rhein-Main, Nordmainische S-Bahn, Planfeststellungsabschnitt 2, Maintal, von Bahn-km 8,660 bis Bahn-km 15,082 der Eisenbahnstrecke 3660, Frankfurt (Main) Süd – Ffm Ost – Aschaffenburg Hbf, und von Bahn-km 60,069 bis Bahn-km 66,493 der Eisenbahnstrecke 3685, (Ffm) Abzw. Zeil – Hanau Hbf (S-Bahn) in der Stadt Maintal sowie der Stadt Offenbach am Main und für das Vorhaben geplante Kompensationsmaßnahmen in den Städten Gelnhausen und Hanau sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster; Ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund von Änderungen des ausgelegten Planes (§ 73 Absatz 8 VwVfG)

Die DB ProjektBau GmbH, jetzt DB Netz AG, hat im Auftrag der DB Netz AG sowie der DB Station&Service AG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken für den 4-gleisigen Ausbau der nördlich des Mains verlaufenden Bahnstrecke 3660 zwischen Frankfurt Ost und Hanau Hbf beantragt.

Aufgrund der im Rahmen der vorangegangenen Offenlage- und Anhörungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse hat die DB Netz AG die Planunterlagen nunmehr erneut modifiziert und aktualisiert. Hierdurch soll eine Optimierung der Planung in verschiedenen Bereichen erreicht und die Belange der Betroffenen besser berücksichtigt werden.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen und Ergänzungen seitens der DB Netz AG vorgenommen worden:

•    Überarbeitung der schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen auf der Grundlage der Prognosezugzahlen 2030 sowie des aktualisierten Betriebsprogramms 2030 sowie der schalltechnischen Untersuchung (Baulärm) – Baulärmkonzept
•    Modifikation der technischen Planung
•    Korrektur der Unterlagen zum Grunderwerb entsprechend des aktuellen Standes
•    Anpassung der naturschutzrechtlichen Unterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan und Umweltverträglichkeitsstudie)
•    Vornahme von Ergänzungen im Ersatzwasserbeschaffungskonzepts
•    Überarbeitung der wasserrechtlichen Antragsunterlagen hinsichtlich der Vorbehaltsflächen für Abwehrbrunnen im Havariefall
•    Erstellung eines Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
•    Beifügung der Auswertung der Stichtagsmessung zur Verifizierung der Grundwasserströmung zu den Trinkwasserbrunnen des Wasserwerkes „Hanau-Wilhelmsbad“.

Wegen des Umfangs der Änderungen und im Hinblick auf den nicht abschließend individuell bestimmbaren Kreis der erstmals oder zusätzlich durch die Planänderung Betroffenen erfolgt eine ergänzende Beteiligung der Öffentlichkeit bezüglich der Auswirkungen des geänderten Vorhabens.
Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegen die geänderten Planunterlagen in der Zeit vom

04. März 2020 bis 03. April 2020

bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen), 2. Stock, Zimmer-Nr.: 201 während der Dienststunden von Mo bis Mi 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr, Do von 8:30 bis 12:00 Uhr und 16:30 bis 18:30 Uhr sowie Fr von 8:30 bis 12:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1.    Alle deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis zum 15. Mai 2020 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den auslegenden Städten Frankfurt am Main, Gelnhausen, Hanau, Maintal, Mühlheim am Main und Offenbach am Main sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planänderungen äußern und Einwendungen erheben (Äußerungsfrist).

Äußerungen und Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Es sind nur solche Einwendungen zugelassen, die sich auf die Änderungen in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen beziehen. Einwendungen zu dem bisherigen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben. Soweit im bisherigen Verfahren bereits Einwendungen erhoben wurden, gelten diese unverändert fort. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die jeweilige Flur, Flurstücksnummer und Gemarkung der betroffenen Grundstücke angegeben werden.

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Absatz 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Absatz 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 7 Absatz 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz).

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zu benennen (§ 17 Absatz 1 VwVfG). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 VwVfG stattgefunden hat.

2.  Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des geänderten Plans.

3.  Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungs-behörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/ Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Mit dem Beginn der Auslegung dürfen auch auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Die bereits mit der ersten Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8.    Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
a)    die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt (im folgenden: a. F.), zu Ende zu führen ist, da die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden,
b)    die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken (EBA) ist,
c)    über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
d)    die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen
Angaben enthalten, soweit diese geändert wurden und
e)    die Anhörung zu den ausgelegten geänderten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist.

9.    Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gemäß § 9 Abs. 1b UVPG a. F. die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen – soweit sie überarbeitet bzw. geändert wurden – zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Gesamtinhaltsverzeichnis der geänderten Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Gutachten und Anlagen:

•    Anlage 1c: Erläuterungsbericht einschließlich allgemein verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens
•    Anlage 11: Landschaftspflegerischer Begleitplan
•    Anlage 11.1.5c: Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
•    Anlage 12.1: Umweltverträglichkeitsstudie
•    Anlage 12.2: Gutachterliche Aussage zur Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV)
•    Anlage 12.3: Schalltechnische Untersuchung
•    Anlage 12.4: Erschütterungstechnische Untersuchung
•    Anlage 12.6 Hydrogeologisches Gutachten
•    Anlage 12.9: Schalltechnische Untersuchung Baulärm
•    Anlage 12.10: Schalltechnische Untersuchung Gesamtlärm
•    Anlage 12.13.2: Zusätzliche Unterlagen zum Wasserschutzgebiet
10.    Die geänderten Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen werden auch über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de – Rubrik: „Presse Öffentliche Bekanntmachungen/Verkehr/Eisenbahnen“) und das UVP-Portal des Bundes (https://www.uvp-portal.de) zugänglich gemacht.; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen des Planänderungsverfahrens (§ 27a Abs. 1 VwVfG, § 20 Abs. 2 S. 2 UVPG).

Regierungspräsidium Darmstadt
III.33.1 – 66 c 10.01/5-2019/2
Münster, 06.02.2020
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Gerald Frank
Bürgermeister