Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens eines Mitgliedes der Gemeindevertretung der Gemeinde Münster – §§ 23, 33, 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG), § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO)
Die gewählte Gemeindevertreterin Pianka Krah vom Wahlvorschlag 6, ALMA, hat mit Schreiben vom 10.11.2018, Posteingang bei der Gemeinde Münster am 12.11.2018, mitgeteilt, dass sie ihr Mandat in der Gemeindevertretung zum 31.12.2018 niederlegt.
Gemäß § 34 Abs. 3 KWG stelle ich fest, dass Frau Krah mit Wirkung zum 31.12.2018 aus der Gemeindevertretung Münster ausscheidet.
Gleichzeitig stelle ich gem. vorgenannter Rechtsgrundlage fest, dass vom Wahlvorschlag 6, ALMA, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen, Frau Claudia Weber, Am Mäusberg 33, 64839 Münster (Hessen) mit Wirkung zum 01.01.2019 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann nach § 34 Abs. 4 KWG jede/r Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Münster, Mozartstr. 8, 64839 Münster (Hessen), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
64839 Münster (Hessen), 03. Dezember 2018
gez.
Jens Pfeiffer, Stellv. Wahlleiter