Bekanntmachung

24.04.2018

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die S-Bahn Rhein-Main, Nordmainische S-Bahn, Planfeststellungsabschnitt 1, Frankfurt, von Bahn-km 2,400 bis Bahn-km 8,660 der Eisen-bahnstrecke 3660, Frankfurt (Main) Ost – Gemarkungsgrenze Maintal, und von Bahn-km 52,550 bis Bahn- km 60,069 der Eisenbahnstrecke 3685, Ffm-Konstablerwache – Gemarkungsgrenze Maintal in der Stadt Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie für für das Vorhaben geplante Kompensationsmaßnahmen in der Stadt Gelnhausen sowie in den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster; Ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund von Änderungen des ausgelegten Plans

Die DB ProjektBau GmbH, jetzt DB Netz AG, hat im Auftrag der DB Netz AG sowie der DB Station&Service AG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken für den 4-gleisigen Ausbau der nördlich des Mains verlaufenden Bahnstrecke 3660 zwischen Frankfurt Ost und Hanau Hbf beantragt.

Aufgrund der im Rahmen des vorangegangenen Anhörungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse hat die DB Netz AG nunmehr die im Jahr 2015 ausgelegten Planunterlagen modifiziert und aktualisiert. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen und Ergänzungen seitens der DB Netz AG vorgesehen:

  • Überarbeitung der technischen Planung
  • Überarbeitung der wasserrechtlichen Antragsunterlagen
  • Anpassung der Schalltechnische Untersuchung
  • Überarbeitung der Unterlagen zum Grunderwerb entsprechend des aktuellen Stands
  • Überarbeitung der naturschutzrechtlichen Unterlagen
  • Überarbeitung des Brand- und Katastrophenschutzkonzepts
  • Ergänzende Begutachtung der Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV)
  • Ergänzende Planung hinsichtlich Bodenschutz/Altlasten
  • Erstellung einer Studie zur Beurteilung des Störfallrisikos (Seveso III – Gutachten) Wegen des Umfangs der Änderungen und im Hinblick auf den nicht abschließend individuell bestimmbaren Kreis der erstmals oder zusätzlich durch die Änderung Betroffenen erfolgt eine ergänzende Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Auswirkungen des geänderten Vorhabens.Zur Anhörung der Öffentlichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) in der Zeit vom 7. Mai 2018 bis einschließlich 6. Juni 2018 in Mozartstraße 8, 64839 Münster, 2. Stock, Zimmer-Nr. 201, während der Dienststunden von Mo bis Mi von 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr, Do von 8:30 bis 12:00 Uhr und 16:30 bis 18:30 Uhr sowie Fr von 8:30 bis 12:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
  • Zudem werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die geänderten Planunterlagen über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Presse“ Öffentliche Bekanntmachungen Übersicht aller Öffentlichen Bekanntmachungen“) und das UVP-Portal des Landes Hessen (https://www.uvp-verbund.de/startseite) zugänglich gemacht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 6. Juli 2018 bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den Städten Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Gelnhausen sowie den Gemeinden Freigericht, Hasselroth, Linsengericht und Münster schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen erheben. Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen und für Stellungnahmen der Vereinigungen.Es wird darauf hingewiesen, dass die ggf. im Zuge der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das Anhörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht werden müssen.

  1. Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben.
  2. Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. Einfache E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Dabei sind nur solche Einwendungen zugelassen, die sich auf die Änderungen in den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen beziehen. Einwendungen zu dem bisherigen Verfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können Personen, die durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen des Plans erstmals von dem Vorhaben betroffen werden, auch gegen den ursprünglichen Plan Einwendungen erheben.
  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.
  2. Rechtzeitig eingegangene Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen können in einem Termin erörtert werden, der ggf. noch ortsüblich oder öffentlich bekannt gemacht wird. Findet ein Erörterungstermin statt, werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter (§ 17 HVwVfG), von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  3. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Mit dem Beginn der Auslegung dürfen auch auf den von der Planänderung zusätzlich betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Die bereits mit der ersten Auslegung bewirkte Veränderungssperre besteht fort.
  5. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 74 Abs. 2 UVPG nach der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt (im Folgenden: a. F.), zu Ende zu führen ist,
  • dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/ Saarbrücken (EBA) ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten, soweit diese geändert wurden und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der Änderungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist.
  1. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 9 Abs. 1b UVPG a. F. die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Unterlagen:
  • Anlage 1a:      Erläuterungsbericht einschl. allgemein verständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
  • Anlage 10a:    Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis,
  • Anlage 11a:    Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Anlage 12.01a:      Umweltverträglichkeitsstudie,
  • Anlage 12.02a:      Gutachten zur Elektromagnetischen Verträglichkeit,
  • Anlage 12.03a, 12.04a: Schwingungs- und schalltechnische Untersuchungen,
  • Anlage 12.05a bis 12.08a: Geotechnische und Hydrologische Gutachten, Altlastengutachten,
  • Anlage 12.09a, 12.10a:      Unterlagen zum Brand- und Katastrophenschutz,
  • Anlage 12.12a, 12.13a:      Baulärm- und Gesamtlärmgutachten,
  • Anlage 12.14a:      Seveso Studie.

Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1 – 3, 64283 Darmstadt
III.33.1 – 66 c 10/01 – DB-NM-S-Bahn-PFA 1

Gerald Frank
Bürgermeister