Bekanntmachung

17.06.2021

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mich in seiner Funktion als zuständige Anhörungsbehörde gebeten, folgenden Bekanntmachungstext zu veröffentlichen:

Bekanntmachung

Auf Grund des § 76 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WGH-) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ist beabsichtigt,

das Überschwemmungsgebiet der Gersprenz,

das sich auf Teile der Gemarkungen in den Gemeinden Reichelsheim, Fränkisch-Crumbach und Brensbach (Odenwaldkreis) sowie den Städten Groß-Bieberau und Reinheim, den Gemeinden Otzberg und Groß-Zimmern, den Städten Groß-Umstadt und Dieburg, den Gemeinden Münster und Eppertshausen und der Stadt Babenhausen (Landkreis Darmstadt-Dieburg) befindet, neu festzusetzen.

Aufgrund des bis Ende 2022 geltenden Planungssicherstellungsgesetzes (§ 2 Abs. 1) erfolgt die Veröffentlichung des Verordnungsentwurfes im Internet (https://www.muenster-hessen.de/category/amtliche-mitteilungen/).

Der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke sowie die Grenzen des Überschwemmungsgebietes zu ersehen sind, liegen darüber hinaus

vom 01. Juli 2021 bis einschließlich 31. August 2021

während der Dienststunden von Mo bis Mi 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr, Do von 8:30 bis 12:00 Uhr und 16:30 bis 18:30 Uhr sowie Fr von 8:30 bis 12:00 im

Rathaus der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen), 2. Stock, Zimmer 201

zu jedermanns Einsicht aus.

Bitte melden sie sich hierzu bei Frau Fröhner-Schaub, Tel.-Nr. 06071/3002-321 an.

Zudem sind die jeweiligen geltenden Corona-Hygiene-Regelungen zu beachten.

Bedenken gegen die Neufeststellung des Überschwemmungsgebietes sowie Anregungen zu dem Entwurf der Rechtsverordnung können innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei meiner Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt – Abteilung Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3) eingereicht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus § 78 WHG ergibt, welche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten verboten sind. Von diesen Verboten dürfen Ausnahmen, Genehmigungen und Zulassungen nur unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 bis 5 WHG erteilt werden. Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS).

Regierungspräsidium Darmstadt
-Abteilung Umwelt, Darmstadt-
Münster, 17.06.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Joachim Schledt
Bürgermeister