Bauleitplanung der Gemeinde Münster; 1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ in der Gemeinde Münster

10.04.2018

1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der förmlichen öffentlichen Auslegung der Entwurfsplanung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster hat in ihrer Sitzung am 19.03.2018 zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzung einer maßvollen baulichen Nachverdichtung beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen.
Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Das Plangebiet befindet sich östlich der Straße „Bahnhofsplatz“ und südlich der Straße „Leibnizstraße“. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Münster, Flur 13, Flurstück Nr. 137, Nr. 138, Nr. 139, Nr. 140/1, Nr. 142, Nr. 143, Nr. 466/2 (teilweise), Nr. 463 (teilweise) und Nr. 478. Der Geltungsbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 3.170 m². Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der beigefügten Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass die 1. Bebauungsplanänderung M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung, in der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Münster am 19.03.2018 als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit (i.V.m.) § 3 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen wurde.

Es wird dazu bekannt gegeben, dass die Entwurfsplanung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung, in der Zeit

vom 23.04.2018 bis einschließlich 25.05.2018

bei der Gemeindeverwaltung Münster, Abteilung Hochbau, im Zimmer 202 des Rathauses, Mozartstraße 8 in 64839 Münster, während der Dienststunden öffentlich ausliegt.

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

Montag bis Mittwoch von 07.30 bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Donnerstag von 07.30 bis 12.30 Uhr und von 16.30 bis 18.30 Uhr
Freitag von 07.30 bis 12.30 Uhr

Die Gemeinde Münster bittet um telefonische Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 06071 / 3002 – 324 oder – 321, sofern eine Einsichtnahme außerhalb der Sprechzeiten des Rathauses gewünscht ist.

Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung der Entwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die entsprechenden Entwurfsunterlagen zur 1. Bebauungsplanänderung M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster während des oben genannten Zeitraums zusätzlich auch im PDF-Format auf der Internetseite der Gemeinde Münster zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Es wird gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bekannt gemacht, dass die 1. Bebauungsplanänderung M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster im beschleunigten Verfahren und daher ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Weiterhin wird gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB hiermit bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung bei den Mitarbeitern der Bauverwaltung der Gemeinde Münster über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Eine Äußerung der Öffentlichkeit zur Planung ist innerhalb des oben genannten Zeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8 in 64839 Münster, möglich. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Münster deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes M36 „Rathausplatz Münster“ in Münster (unmaßstäblich)
Die Gemeinde Münster hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4 b BauGB auf die SCHWEIGER + SCHOLZ Ingenieurpartnerschaft mbB in Bensheim übertragen. Das Ingenieurbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.

Münster (Hessen), den 09.04.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Gerald Frank
Bürgermeister