Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ausländerbeirates am 14. März 2021

09.12.2020

Hiermit fordere ich gemäß nach § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zum Ausländerbeirat der Gemeinde Münster (Hessen) auf.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58 Satz 1 und 61 in Verbindung mit den §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

In den Ausländerbeirat sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, also am 14.03.2003 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in Münster (Hessen) gemeldet sind. Wählbar – jedoch nicht wahlberechtigt sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerin/ausländischer Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 3 u. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO)).Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 86 Abs. 5 HGO in Verbindung mit § 32 Abs. 2 HGO). Aussiedler/innen und Spätaussiedler/innen sind nicht wählbar, weil sie die Rechtsstellung als Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bereits mit der Aufnahme in Deutschland erworben haben.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von dem Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien oder Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Der Wahlvorschlag muss den Namen und die Anschriften der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber des Wahlleiters bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in der amtlichen Bekanntmachung anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen oder durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten/einem Abgeordneten im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten oder mit mindestens einer Abgeordneten/einem Abgeordneten oder Vertreterin/Vertreter im derzeit amtierenden Ausländerbeirat der Gemeinde Münster (Hessen) vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für Münster (Hessen) sind das 10 Unterstützungsunterschriften.

Eine Partei oder Wählergruppe ist nur dann im Ausländerbeirat vertreten, wenn sie mit der Partei oder Wählergruppe identisch ist, die bei der Ausländerbeiratswahl 2015 den Wahlvorschlag eingereicht hat, auf den ihre Vertreterinnen/Vertreter gewählt worden sind.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in Münster (Hessen) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppen in Münster (Hessen) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr/sein Programm in angemessener Zeit der Versammlung vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

An der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich nur solche Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in Münster (Hessen) sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung (Sitzung) zum Ausländerbeirat in Münster (Hessen) wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertretern, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber des Wahlleiters an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis Montag, 4. Januar 2021 bis 18.00 Uhr
schriftlich beim Wahleiter der Gemeinde Münster (Hessen), Rathaus (Zimmer 112), Mozartstraße 8, 64839 Münster (Hessen) einzureichen.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin unter 06071/3002-611 oder wahlen@muenster-hessen.de.
Es ist zu empfehlen, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem 4. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster (KW 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 des Kommunalwahlgesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft des Ausländerbeirates gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe des Wahlleiters mitzuteilen,
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes (Vordruckmuster KW 10) der Gemeinde Münster (Hessen), dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Ausländerbeiratswahl erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung),
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach §§ 12 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherung an Eides statt (Vordruckmuster KW 11),
  • ehemalige Ausländerinnen und Ausländer müssen zusätzlich eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde vorlegen. Deutsche Mehrstaaterinnen und Mehrstaater haben den Besitz ihrer nichtdeutschen Staatsangehörigkeit durch einen Identitätsausweis oder eine Bescheinigung der entsprechenden Auslandsvertretung nachzuweisen. (§ 86 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 HGO),
  • gegebenenfalls die erforderliche Anzahl von 10 Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Münster (Hessen) über ihre Wahlberechtigung.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können von der Internetseite des Landeswahlleiters unter www.wahlen.hessen.de, mit der Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften, heruntergeladen werden. Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden vom Wahlamt bereitgestellt. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Nach § 84 Satz 1 HGO ist in Städten und Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ein Ausländerbeirat einzurichten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt beträgt die Einwohnerzahl in Münster (Hessen) 14.741 Einwohner. Hiervon sind 2.278 Personen nichtdeutsch. Nach § 85 HGO und der Hauptsatzung der Gemeinde Münster (Hessen) besteht der Ausländerbeirat aus 5 Mitgliedern.

Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit eine Integrations-Kommission zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 3 und 5 HGO).

Münster (Hessen), 08.12.2020
Clemens Laub, Besonderer Wahlleiter