Gaststättenerlaubnis
15.02.2017
Beschreibung
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, muss folgende Unterlagen sechs Wochen vor Eröffnung der zuständigen Behörde vorlegen:
- ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG – zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO – zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt
- Es muss unter Vorlage des Personalausweises persönlich vorgesprochen werden. Ausländische Mitbürger/innen müssen neben ihrem Pass eine Meldebescheinigung vorlegen.
- eine Bescheinigung in Steuersachen – zu beantragen beim zuständigen Finanzamt
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss lediglich eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde vornehmen.
Gebühren
Die Gebühr bei Gaststätten mit Alkoholausschank wird nach Zeitaufwand berechnet, mindestens jedoch 50,00 €. Hinzu kommt noch die Gebühr der Gewerbeanmeldung von 25,50 € bzw. 33,00 €, sollte eine Bestätigung der Gewerbemeldung benötigt werden.
Bei Gaststätten ohne Alkoholausschank wird lediglich die Gebühr der Gewerbeanmeldung fällig.
Verwandte Suchbegriffe: Schank- und Speisewirtschaft, Gaststätte