Friedhof

15.02.2017

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Anschriften

Friedhof Münster: Friedhofstraße 44, 64839 Münster

Friedhof Altheim: Kirchstraße 46, 64839 Münster

Ist ein Angehöriger verstorben, gilt es gewisse Schritte in die Wege zu leiten. Sie sollten einen Bestatter Ihres Vertrauens kontaktieren, der bei den notwendigen behördlichen Angelegenheiten, dem Überführen des Verstorbenen auf den Friedhof und bei der Planung der Beisetzung behilflich ist. Der Leichnam eines Verstorbenen ist spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines, in die Leichenhalle zu bringen. Sollte die Überführung innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgeführt sein, übernimmt die Gemeinde Münster die Überführung auf Kosten der Angehörigen. Die Beerdigung darf nicht früher als 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.

Der Gemeindevorstand kann im Einvernehmen mit dem Kreisgesundheitsamt oder in eigener Zuständigkeit Änderungen in den Bestattungsfristen zulassen oder anordnen (§ 8 der V0 über das Leichenwesen vom 12.03.1965). Die Beisetzungen finden werktags statt, samstags jedoch nur bis 11.00 Uhr.

Vor der Festlegung des Beerdigungstermins steht der Graberwerb. Sie können auf den Friedhöfen der Gemeinde Münster verschiedene Grabarten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen erwerben (s.unten).
Sie können Ihre Angehörigen auf dem Friedhof Münster oder dem Friedhof in Altheim beisetzen lassen.
Die Gemeinde spricht dann mit dem Bestatter und den Angehörigen den Termin der Beisetzung ab, gibt auf Wunsch der Angehörigen eine Nachricht des Todes an die örtliche Presse und fertigt einen Aushang über den Beisetzungstermin an.

Graberwerb

Vor der Festlegung des Beerdigungstermins steht der Graberwerb. Soll ein Verstorbener auf dem Friedhof Münster oder Altheim bestattet oder dessen Aschereste beigesetzt werden, erhalten die Angehörigen den Bestattungsantrag der Gemeinde Münster durch den Bestatter oder auf Anforderung direkt von uns.

Die Person, welche den Bestattungsantrag unterschreibt und sich damit zur Übernahme der im Rahmen der Bestattung anfallenden Kosten verpflichtet, erhält einige Tage nach der Bestattung/Beisetzung einen Gebührenbescheid und ein Grabstättenbuch, aus welchem die Dauer des Nutzungsrechts ersichtlich ist.
Ist bereits ein Grabstättenbuch vorhanden, muss dieses zur Vervollständigung/Änderung vorgelegt werden.

Erfolgt die Bestattung/Beisetzung in einem bereits vorhandenen Grab und war der Verstorbene Nutzungsberechtigter dieser Grabstätte, so wird der Auftraggeber automatisch als dessen Rechtsnachfolger eingesetzt. Ein Nutzungsberechtigter sollte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger möglichst selbst bestimmen.

Der Graberwerber ist gleichzeitig Nutzungsberechtigter und somit auch Pflegepflichtiger, sofern die Hinterbliebenen nichts anderes bestimmen. Die Bestimmungen sind auf dem Bestattungsantrag oder als Anlage schriftlich festzuhalten und von den genannten Personen durch deren Unterschrift zu bestätigen.

Soll die Bestattung/Beisetzung in einem vorhandenen Grab erfolgen, dessen Nutzungsberechtigter nicht die Person ist, welche den Bestattungsantrag stellt, so muss der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis schriftlich (formlos) hierzu geben. Erfolgt dies nicht, ist eine Bestattung/Beisetzung in dieser Grabstätte nicht möglich.

In dem Grabstättenbuch wird Folgendes dokumentiert: Erwerber (Nutzungsberechtigter) der Grabstätte, Grabnummer, Zeitraum des Graberwerbs. Für ein erworbenes Reihengrab wird nur eine Graburkunde erstellt, da die Ruhefrist für Reihengräber automatisch nach 20 Jahren endet. Das gleiche gilt für die anderen Grabarten bei denen eine Fristverlängerung/Wiederbelegung nicht möglich ist.
Ändert sich im Laufe der Nutzungszeit die Anschrift des Nutzungsberechtigten, so ist dies der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Gebühren

Die Bestattugnsgebühren gehen aus der Friedhofsgebührensatzung hervor.

Verwandte Suchbegriffe: Sterbefall, Beisetzung, Bestattung, Beerdigung, Graberwerb, Grabgebühren, Trauerfall, Tod, Bestattungsgebühren, Friedhofsgebühren