Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Münster: Stellplatzsatzung der Gemeinde Münster
26.03.2024
Stellplatzsatzung zur Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Fahrradabstellplätzen der Gemeinde Münster (Hessen), hier: 7. Änderung
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571, 574), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am 18.03.2024 die folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1
Stellplatzpflicht
(1) Für das Gebiet der Gemeinde Münster wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze).
(2) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.
(3) Die erforderlichen Stellplätze oder Garagen sowie AbstellpIätze sind grundsätzlich auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück nachzuweisen und zu errichten. Ist die Herstellung ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen die notwendigen Stellplätze auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn beim Nachweis bzw. bei der Errichtung öffentliche Straßen, Plätze, Wege und Gemeinbedarfsflächen, betroffen sind bzw. werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine eindeutige Zuordnung z.B. durch Kennzeichnung/Markierung oder Ähnliches. Weiterhin ist die Zustimmung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Münster erforderlich.
§ 2
Begriff
(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge und AbsteIIpIätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen.
(2) Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(3) Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift.
§ 3
Gestaltung der Stellplätze
(1) Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu errichten.
(2) Je 3 Stellplätze ist im Bereich der ausgewiesenen Stellplatzfläche mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Umgebung der Stellplätze eine Bepflanzung nicht zulässt. Bei Stellplätzen mit mehr als 500 m² befestigter Fläche ist zusätzlich eine raumgliedernde Bepflanzung vorzunehmen.
(3) Bei der Anlage von Grundstückszufahrten ist auf Baumbestand und Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum zu achten. Veränderungen gehen auf Kosten des Verursachers.
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäude-integrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitäts-infrastruktur-Gesetz-GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Zufahrten zu den Stellplätzen dürfen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen nicht breiter als 7,50 Meter sein.
§ 4
Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze
(1) Die Größe der Stellplätze beträgt für
a. 1 Personenkraftwagen (Pkw) in Länge mindestens 5 m. Die Breite muss mindestens 2,50 m betragen.
b. 1 Personenkraftwagen von Behinderten je 3,50 m x 5,00 m = 17,50 qm,
c. 1 Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder
1 Omnibus bis zu 10 Sitzplätzen oder
1 Anhänger je 15 qm,
d. 1 Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis zu 10 t Gesamtgewicht oder
1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen je 50 qm
e. 1 Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Gesamtgewicht je 100 qm,
f. 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder
1 Sattelkraftfahrzeug oder
1 Gelenkomnibus je 150 qm.
(2) Die Stellplätze dürfen weder zweckentfremdet bzw. noch deren Nutzung durch Überbauung, bauliche Anlagen oder Bepflanzung eingeschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch für Garagen und Zufahrtsbereiche.
(3) Ausnahmsweise können bei den Stellplätzen gemäß Abs. 1 Ziffer c) bis f) kleinere Flächen vorgesehen werden, wenn durch Lage- und Flächengestaltungspläne und bei mehrgeschossigen Garagen zusätzlich durch Geschosspläne nachgewiesen wird, dass tatsächlich eine geringere Größe beansprucht wird, als im Absatz 1 angegeben ist.
(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Stellflächengrößen, wie sie gemäß Absatz 1 für Stellplatzflächen festgesetzt sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Garagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Die Größe des Abstellplatzes beträgt je Fahrrad 0,5 m x 2 m = 1 qm.
§ 5
Zahl der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze
(1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit nicht aufgrund der nachstehenden Bestimmungen weitergehende Forderungen gestellt werden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab 5 auf einen vollen Satz aufzurunden.
(3) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.
Für saisonal betriebene Freisitze von Gaststätten mit örtlicher Bedeutung gem. Nr. 6.1 der Anlage 1 und für saisonal betriebene Gartenlokale -Biergärten- sind in der Zeit vom 01. April bis zum 30. September eines jeden Jahres keine zusätzlichen Stellplätze nachzuweisen.
(4) Kann nachgewiesen werden, dass die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebenden Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht nicht.
(5) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann je Wohneinheit 1 notwendiger Stellplatz auch in der Zufahrtsfläche vor einem Stellplatz oder vor einer Garage nachgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass beide Stellplätze derselben Wohneinheit zugeordnet sind. Auch bei Mehrfamilienhäusern sind in begründeten Ausnahmefällen „gefangene“ Stellplätze möglich, soweit dies städtebaulich vertretbar ist. Hierüber entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster. In der Zufahrtsfläche eines Stapelparkers ist kein zusätzlicher Stellplatz zulässig. Stapelparker dürfen nur für Wohnnutzung und Gewerbe ohne Kundenverkehr vorgesehen werden.
(6) Für bauliche und sonstige Anlagen nach den laufenden Nummern 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, und 9.1 der Aufstellung aus Anlage 1 können bis zu 2 Stellplätzen für Pkw durch je 2 Abstellplätze für Fahrräder ersetzt werden.
(7) Bei Abweichungen von Absatz 1 und in den Fällen der Absätze 2 bis 6 ist die Zustimmung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Münster erforderlich.
§ 5 a
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder
Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.
§ 6
Ablösung von Stellplätzen
(1) Ist die Herstellung der Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern ist, nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, haben die zur Herstellung Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht einen Geldbetrag (Ablösebetrag) an die Gemeinde zu zahlen.
Ein Ablöseanspruch besteht nicht.
Über den Ablöseantrag entscheidet der Gemeindevorstand.
(2) Für die Berechnung des Geldbetrages (Ablösebetrages) werden je Stellplatz folgende Flächen zugrunde gelegt:
a. 1 Personenkraftwagen oder
1 Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus bis zu 10 Sitzplätzen oder
1 Anhänger je 25 qm,
b. 1 Lastkraftwagen von mehr als 25 t bis zu 10 t Gesamtgewicht oder
1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen je 50 qm,
c. 1 Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Gesamtgewicht je 100 qm,
d. 1 Lastzug mit einem Zugfahrzeug von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder 1 Sattelkraftfahrzeug oder 1 Gelenkomnibus je 150 qm.
(3) Es werden folgende Ablösebeträge festgesetzt:
a. 8.628,– Euro je Stellplatzfläche nach Abs. 2 a,
b. 17.256,– Euro je Stellplatzfläche nach Abs. 2 b,
c. 34.512,– Euro je Stellplatzfläche nach Abs. 2 c,
d. 51.768,– Euro je Stellplatzfläche nach Abs. 2 d.
(4) Aus der Zahlung des Ablösebetrages erwächst kein Anspruch auf Zuteilung eines Stellplatzes.
(5) Über die Art und Form der Ablösung entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster:
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen
• § 1 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
• § 1 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am ersten Tag nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Münster (Hessen), 20.03.2024 gez. Joachim Schledt
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 28.03.2024 im Münsterer Mitteilungsblatt und am 29.03.2024 zum Wochenende im Münsterer Anzeigenblatt öffentlich bekannt gemacht.
Münster, den 20.03.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Joachim Schledt Bürgermeister
Anlage 1 zur Änderung der Stellplatzsatzung (PDF-Dokument)