Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Münster (Hessen)

03.07.2019

Der Bereich der Muna Münster

Verordnung der Gemeinde Münster (Hessen) über das Verbot des Betretens und Befahrens des bundeseigenen Teils der ehemaligen MUNA Münster (Gefahrenabwehrverordnung ehemalige MUNA Münster)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) hat in ihrer Sitzung vom 24.06.2019 auf Grund der §§ 71, 74, 76 bis 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) – in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:

§ 1 Zweck der Verordnung

Aufgrund der langjährigen intensiven militärischen Nutzung der ehemaligen MUNA Münster ist auf dem gesamten Gebiet der ehemaligen Munitionsanstalt von einer hohen Kampfmittelbelastung auszugehen. Der Verbleib von Munitionsresten auf dem Gelände kann nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Während der militärischen Nutzung hatte die Bundesrepublik Deutschland die ehemalige MUNA Münster als militärischen Sicherheitsbereich gesperrt, um Gefahren, die durch ein unerlaubtes Betreten entstehen, auszuschließen. Mit der Rückgabe der Liegenschaft an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist durch ein allgemeines Betretungsverbot auf Grundlage HSOG sicherzustellen, dass erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit abgewehrt werden. Hierzu dienen die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 2 Geltungsbereich und Gegenstand der Verordnung

(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der ehemaligen MUNA Münster, welche auf den Flurstücken 36, 4 und 3/21; Flur 9; Gemarkung Münster (Hessen) liegt.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist in dem beigefügten Plan mit einer roten Linie umgrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung regelt das Betreten und Befahren der bundeseigenen Flächen der ehemaligen MUNA Münster im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Verordnung.
(4) Die Außengrenze des Gebietes wird mit dem Warnschild mit dem Aufdruck

Lebensgefahr
Absolutes Betretungsverbot

Gefahrenabwehrverordnung
Gemeinde Münster

Die Eigentümerin
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Lebensgefahr - absolutes Betretungsverbot!

§ 3 Verbot des Befahrens und Betretens

(1) Das Betreten und Befahren der in § 2 genannten Grundstücke, mit Ausnahme der im Plan markierten Wege, ohne Erlaubnis der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster oder der Grundstückseigentümerin, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforstbetrieb Schwarzenborn, Küppelstraße 6, 36280 Oberaula, ist verboten.
(2) Die im Plan markierten Wege dürfen ebenfalls nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Gemeinde Münster (Hessen) oder Grundstückseigentümerin betreten werden.

§ 4 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Verbote des § 3 dieser Verordnung gelten nicht für
a) Mitarbeiter der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (wie allgemeine Ordnungsbehörden, Kampfmittelräumdienst, die für Brandschutz zuständigen Behörden, Rettungsdienste),
b) Bedienstete der Gemeinde Münster (Hessen) und deren Beauftragte,
c) Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und deren Beauftragte,
d) Mitarbeiter und Beauftragte des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Durchführung von Maßnahmen im Vollzug ordnungsrechtlicher, baurechtlicher, naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, wasserrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften,
e) Einsatzkräfte der Polizei und des Katastrophenschutzes in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
f) Personen, denen Kontrollbefugnisse hinsichtlich der Einhaltung der in der Verordnung geregelten Verbote eingeräumt wurden, mit gültigem Berechtigungsausweis ausgestellt von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforstbetrieb Schwarzenborn.
(2) Die Gemeinde Münster (Hessen) kann, sofern Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen, auf Antrag von den Verboten des § 2 dieser Verordnung für den Einzelfall Befreiung erteilen.

§ 5 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 HSOG i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Münster (Hessen), den 25.06.2019
Gemeinde Münster

Gerald Frank, Bürgermeister

Der Bereich der Muna Münster