Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Münster (Hessen)

14.01.2021

Abbildung 1

Verordnung der Gemeinde Münster (Hessen) über das Verbot des Betretens und Befahrens des bundeseigenen Teils der ehemaligen MUNA Münster (Gefahrenabwehrverordnung ehemalige MUNA Münster)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) hat in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 auf Grund der §§ 71, 74, 76 bis 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) – in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl.: I S. 14), folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:

§ 1 Zweck der Verordnung

Während der militärischen Nutzung hatte die Bundesrepublik Deutschland (nunmehr vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Eigentümerin) die ehemalige MUNA Münster als militärischen Sicherheitsbereich gesperrt, um Gefahren, die durch ein unerlaubtes Betreten entstehen, auszuschließen. Aufgrund der langjährigen militärischen Nutzung der ehemaligen MUNA Münster ist auf dem gesamten Gebiet der ehemaligen Munitionsanstalt von einer hohen Kampfmittelbelastung auszugehen. Mit dem Übergang der Liegenschaft in eine zivile Nutzung und Aufhebung des militärischen Sicherheitsbereichs ist durch ein allgemeines Betretungsverbot auf Grundlage des HSOG sicherzustellen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden. Hierzu dient die nachfolgende Verordnung.

§ 2 Geltungsbereich und Gegenstand der Verordnung

(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet der ehemaligen MUNA Münster, welche auf den Flurstücken 36, 4 und 3/21; Flur 9; Gemarkung Münster (Hessen) liegt.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist in dem beigefügten Plan mit einer roten Linie umgrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung regelt das Betreten und Befahren der bundeseigenen Flächen der ehemaligen MUNA Münster im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Verordnung.
(4) Die Außengrenze des Gebietes wird mit den Warnschildern mit dem Aufdruck „Lebensgefahr – Absolutes Betretungsverbot“ gekennzeichnet.

Lebensgefahr – absolutes Betretungsverbot!

Gefahrenabwehrverordnung
Die Eigentümerin
Gemeinde Münster
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

§ 3 Verbot des Befahrens und Betretens

(1) Das Betreten und Befahren der in § 2 genannten Grundstücke, mit Ausnahme der im Plan markierten Wege, ohne Erlaubnis der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster oder der Grundstückseigentümerin, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforstbetrieb Schwarzenborn, Küppelstraße 6, 36280 Oberaula, ist verboten.
(2) Die im Plan markierten Wege dürfen ebenfalls nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Gemeinde Münster (Hessen) oder Grundstückseigentümerin betreten werden.

§ 4 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Verbote des § 3 dieser Verordnung gelten nicht für
a) Mitarbeiter der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (wie allgemeine Ordnungsbehörden, Kampfmittelräumdienst, die für Brandschutz zuständigen Behörden, Rettungsdienste),
b) Bedienstete der Gemeinde Münster (Hessen) und deren Beauftragte,
c) Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und deren Beauftragte,
d) Mitarbeiter und Beauftragte des Landkreises Darmstadt-Dieburg zur Durchführung von Maßnahmen im Vollzug ordnungsrechtlicher, baurechtlicher, naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, wasserrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften,
e) Einsatzkräfte der Polizei und des Katastrophenschutzes in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
f) Personen, denen Kontrollbefugnisse hinsichtlich der Einhaltung der in der Verordnung geregelten Verbote eingeräumt wurden, mit gültigem Berechtigungsausweis ausgestellt von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforstbetrieb Schwarzenborn.

(2) Die Gemeinde Münster (Hessen) kann, sofern Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen, auf Antrag von den Verboten des § 2 dieser Verordnung für den Einzelfall Befreiung erteilen.

§ 5 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 die in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung ehemalige MUNA Münster genannten Grundstücke und markierten Wege ohne Erlaubnis der Gemeinde Münster, vertreten durch den Gemeindevorstand oder ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, betritt oder befährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit, kann nach § 77 Abs. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und erlischt gemäß § 79 Satz 3 HSOG dreißig Jahre nach ihrem nach § 78 Nr. 7 HSOG festgelegten Inkrafttreten.

Sie wird hiermit ausgefertigt.

Münster (Hessen), den 07.01.2021
Der Gemeindevorstand Gemeinde Münster
Joachim Schledt, Bürgermeister

Abbildung 2
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