Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Münster: Bauleitplanung der Gemeinde Münster
08.07.2021
Aufstellung des Bebauungsplanes M 37 „An der Altheimer Straße“, 3. Änderung
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster hat in ihrer Sitzung am 07.06.2021 den Bebauungsplan M 37 „An der Altheimer Straße“, 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Nordosten von Münster, nordöstlich der Altheimer Straße und umfasst das Flurstück 522/6 in Flur 16 in der Gemarkung Münster.
Die genaue Lage kann der Abbildung entnommen werden.
Der Bebauungsplan mit Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus der Gemeinde Münster, Mozartstr. 8, Zimmer 201/202, 64839 Münster (Hessen) während der Kernzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Kernzeiten der Gemeindeverwaltung Münster sind:
Montag – Mittwoch von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und von 16.30 Uhr – 18.30 Uhr
Freitag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
Gem. § 10 a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich in das Internet eingestellt und kann auf der offiziellen Homepage der Gemeinde Münster www.muenster-hessen.de unter der Rubrik Wirtschaft, Gewerbe & Bauen > Bebauungspläne eingesehen werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Einsichtnahme der vorgenannten Bauleitplanung aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie unter Einhaltung der jeweils geltenden Abstands- und Hygieneregelungen stattfindet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Rathaus der Gemeinde Münster eine Mundschutz-Pflicht gilt und, dass das Rathaus nach Einsichtnahme der Unterlagen wieder verlassen werden muss.
Das Rathaus ist für den allgemeinen Publikumsverkehr bis auf Weiteres nur eingeschränkt während der zuvor genannten Kernzeiten zugänglich, darüber hinaus dürfen sich nur maximal 5 Besucher gleichzeitig im Rathaus aufhalten. Daher ist der öffentliche Zugang in das Rathaus weiterhin geschlossen. Es wird gebeten, sich über die Sprechanlage anzumelden, so dass der Zugang ermöglicht werden kann.
Eine Einsichtnahme oder Erläuterung der Entwurfsunterlagen kann nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06071 / 3002 – 322 während der o.g. Kernzeiten erfolgen.
Sollten Sie mit Blick auf die aktuelle Corona-Pandemie zu einer besonders zu schützenden Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf gehören oder unter häuslicher Quarantäne stehen und über keinen Internet-Zugang verfügen, wenden Sie sich bitte für eine individuelle und situationsbedingte Unterstützung bei der Einsichtnahme telefonisch an das Bauamt der Gemeinde Münster (s. obenstehende Telefonnummer).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster, darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Es wird außerdem hingewiesen auf die Vorschriften
• des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile und
• des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Münster, den 08.07.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Joachim Schledt, Bürgermeister