Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Münster: Bauleitplanung der Gemeinde Münster
09.04.2024
Aufstellung des Bebauungsplanes M42 „Bahnhofstraße 52″, hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster hat in ihrer Sitzung am 05.02.2024 den Bebauungsplan M42 „Bahnhofstraße 52″ gem. § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt am westlichen Ortsrand von Münster an der Bahnhofstraße und grenzt direkt an die Gersprenz. Er umfasst die Flurstücke 196, 197 und 198 sowie einen Teil der Wegeparzelle 233/1 in Flur 12 der Gemarkung Münster.
Die Lage des Geltungsbereichs ist der beigefügten Abbildung (ohne Maßstabsangabe) zu entnehmen.
Der Bebauungsplan mit Begründung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus der Gemeinde Münster, Mozartstr. 8, Zimmer 201/202, 64839 Münster (Hessen) während der Öffnungszeiten unter Beachtung der jeweils gültigen Abstands- und Hygienevorschriften zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Münster sind:
Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr
Montag und Mittwoch von 14.00 – 15.30 Uhr
Gem. § 10 a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung zusätzlich in das Internet eingestellt und kann auf der offiziellen Homepage der Gemeinde Münster www.muenster-hessen.de unter der Rubrik Wirtschaft, Gewerbe & Bauen > Bebauungspläne eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Münster, Mozartstraße 8, 64839 Münster, darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Es wird außerdem hingewiesen auf die Vorschriften
4. des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch den Bebauungsplan eintretende Vermögensnachteile und
• des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Münster, den 12.04.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Münster
Joachim Schledt
Bürgermeister