2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge

03.08.2022

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl Seite 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) am 18.07.2022 die folgende Satzung beschlossen:

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge

Artikel 1

§ 2 Abrechnungsgebiete

Abrechnungsgebiet 1:
Der Halbsatz „, soweit sie nicht im Außenbereich liegen.“ wird ersetzt durch „gem. beigefügtem Plan“

Abrechnungsgebiet 2:
Der Halbsatz „, soweit sie nicht im Außenbereich liegen.“ wird ersetzt durch „gem. beigefügtem Plan“

Abrechnungsgebiet 3:
Der Halbsatz „, soweit sie nicht im Außenbereich liegen.“ wird ersetzt durch „gem. beigefügtem Plan“

§ 8 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten

In Abs. 5 wird der Halbsatz „ist der Nutzungsfaktor unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.“ ersetzt durch „ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln.“

§ 20 Überleitungsregelungen

Der seitherige Text wird ersetzt durch:

„Sind vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Satzung für die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen sowie einmalige Beiträge nach § 11 HKAG geleistet worden oder noch zu leisten, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages für die Abrechnungsgebiete unberücksichtigt.

Diese Grundstücke bleiben solange beitragsfrei, bis die Gesamtsumme aus den einzelnen Jahresbeiträgen bei der Veranlagung zum wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag dem Betrag des entstandenen einmaligen Beitrages überschritten hätte, wenigstens für die Dauer von fünf und längstens für die Dauer von 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht) bzw. Leistung gemäß vertraglicher Vereinbarung.“

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Abs. 1:
Der Betrag „50.000,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „10.000,00 €“.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Münster (Hessen), 19.07.2022

gez.
Joachim Schledt
Bürgermeister

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