Nachrücker in der Gemeindevertretung

02.04.2019

Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens eines Mitgliedes der Gemeindevertretung der Gemeinde Münster – §§ 23, 33, 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG), § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO)
Die gewählte Gemeindevertreterin Karin Banki vom Wahlvorschlag 2, SPD, hat mir mit Schreiben vom 19.03.2019, bei mir eingegangen am 21.03.2019, mitgeteilt, dass sie ihr Mandat mit sofortiger Wirkung in der Gemeindevertretung niedergelegt.

Gemäß § 34 Abs. 3 KWG stelle ich fest, dass Frau Karin Banki daher mit Wirkung zum 21.03.2019 aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Münster ausscheidet.

Die nächste Bewerberin, Frau Meike Mittmeyer-Riehl, vom Wahlvorschlag 2, SPD, hat mir mit Schreiben vom 25.03.2019 mitgeteilt, dass sie auf das Mandat verzichtet.

Folglich stelle ich gem. vorgenannter Rechtsgrundlage fest, dass vom Wahlvorschlag 2, SPD, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KWG der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen, Herr Pascal Kreher, Walterstraße 32, 64839 Münster (Hessen) mit Wirkung zum 26.03.2019 in die Gemeindevertretung der Gemeinde Münster nachrückt.

Gegen diese Feststellung kann nach § 34 Abs. 4 KWG jede/r Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Münster, Mozartstr. 8, 64839 Münster (Hessen), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

64839 Münster (Hessen), 26. März 2019

gez.
Jens Pfeiffer, Stellv. Wahlleiter